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Anzeigepflichten des Mieters
 

Auch bei Mietminderungen gilt zugunsten des Vermieters der alte Spruch: "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß". Der Vermieter, der von einem Mangel gar nichts weiß, kann ja keinerlei Anstrengungen unternehmen, den Mangel evtl. zu beseitigen.
Solange der Mieter den Vermieter also nicht vom Mangel informiert, kann er auch keine Mietminderung geltend machen. Wenn also ein Mangel auftritt, dann sollte der Mieter den Vermieter sofort informieren. Auch wenn der Mieter gar keine Mietminderung geltend machen will, sollte er das tun. Denn stellt er z.B. fest, daß in der Küche an der Wand sich langsam aber sicher Feuchtigkeit ausbreitet und die Vermutung eines Rohrbruchs besteht, dann vergrößert sich der Schaden ja immer weiter. In diesem Falle haftet der Mieter dann irgendwann selber dafür, daß er den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet und so einen größeren Schaden vermieden hat.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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