In welcher Höhe kann die Miete
gemindert werden?
Die Höhe der Mietminderung hängt logischerweise von der Stärke des Mangels ab
und von der Frage, wie stark der Mangel den Wohnwert beeinträchtigt. Gemindert wird nach
der Rechtsprechung der meisten Gerichte im Prozent-Anteilen von der Kaltmiete. Hier nur
ein paar Beispiele:
- Löst sich der Putz im Treppenhaus oder blättert die Farbe ab, können Sie um 5 %
mindern (LG Köln, WM 90, S. 17).
- Wird der vertraglich vorgesehene PKW-Stellplatz nicht zur Verfügung gestellt, ist eine
Mietminderung von 10 % fällig (AG Köln, WM 90, S. 146).
- Herrscht im Haus starke Zugluft und sind Fenster und Türen undicht, ist eine
Mietpreisminderung von 20 % drin (LG Kassel, WM 88, S. 108).
- Ist das Wohnzimmer unbenutzbar, dürfen Sie um 30 % mindern (AG Bochum, WM 79, S. 74).
Der gleiche Prozentsatz gilt bei einer Durchschnittstemparatur im Wohnzimmer von 15°
Celsius (LG Düsseldorf, WM 73, S. 187).
- Eine 50%ige Mietminderung liegt an, wenn Küche und Toilette unbenutzbar sind (LG
Berlin, MM 10/83, 14).
- Die volle Miete dürfen Sie einbehalten, wenn die Heizung von September bis Februar
ausfällt (LG Hamburg, WM 76, S. 10) bzw. wenn die Elektrik für Warmwasser, Licht,
Küche, usw. vollständig ausfällt (AG Neukölln, MM 88, 151).
Sie sehen: Es kommt auf den Einzelfall an. Die Gerichte haben auch schon eine Vielzahl
von Einzelfällen entschieden. Diese Rechtsprechung hat die Firma RA-Micro
in einen Ratgeber
Mietminderung eingearbeitet. Es handelt sich um ein interaktives
Online-Programm, dem Sie Informationen über Ihren konkreten Fall geben können und das
dann zum Schluß eine Minderungsquote und einschlägige Gerichtsurteile auswirft. Die
juristisch fundierte Beratung im Einzelfall wird dieser Service zwar nicht ganz ersetzen
können. Er bietet Ihnen aber eine gute erste Orientierung darüber, in welcher Höhe in
Ihrem Fall eine Mietminderung in Frage kommt - ein Service, dem Sie sich im Bedarfsfalle
jedenfalls einmal ansehen sollten.
Achtung: Sie sollten aufpassen und die Miete
jedenfalls nicht zu stark mindern. Wenn Sie das nämlich tun, geraten Sie mit dem Teil,
den Sie unberechtigt einbehalten, in Mietrückstand. Und wenn sich dieser Rückstand auf
zwei Monatsmieten anhäuft, kann Ihnen der Vermieter fristlos kündigen!
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