miete.gif (6703 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

In welcher Höhe kann die Miete gemindert werden?
 

Die Höhe der Mietminderung hängt logischerweise von der Stärke des Mangels ab und von der Frage, wie stark der Mangel den Wohnwert beeinträchtigt. Gemindert wird nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte im Prozent-Anteilen von der Kaltmiete. Hier nur ein paar Beispiele: 

  • Löst sich der Putz im Treppenhaus oder blättert die Farbe ab, können Sie um 5 % mindern (LG Köln, WM 90, S. 17).
  • Wird der vertraglich vorgesehene PKW-Stellplatz nicht zur Verfügung gestellt, ist eine Mietminderung von 10 % fällig (AG Köln, WM 90, S. 146).
  • Herrscht im Haus starke Zugluft und sind Fenster und Türen undicht, ist eine Mietpreisminderung von 20 % drin (LG Kassel, WM 88, S. 108).
  • Ist das Wohnzimmer unbenutzbar, dürfen Sie um 30 % mindern (AG Bochum, WM 79, S. 74). Der gleiche Prozentsatz gilt bei einer Durchschnittstemparatur im Wohnzimmer von 15° Celsius (LG Düsseldorf, WM 73, S. 187). 
  • Eine 50%ige Mietminderung liegt an, wenn Küche und Toilette unbenutzbar sind (LG Berlin, MM 10/83, 14). 
  • Die volle Miete dürfen Sie einbehalten, wenn die Heizung von September bis Februar ausfällt (LG Hamburg, WM 76, S. 10) bzw. wenn die Elektrik für Warmwasser, Licht, Küche, usw. vollständig ausfällt (AG Neukölln, MM 88, 151).

Sie sehen: Es kommt auf den Einzelfall an. Die Gerichte haben auch schon eine Vielzahl von Einzelfällen entschieden. Diese Rechtsprechung hat die Firma RA-Micro in einen Ratgeber Mietminderung eingearbeitet. Es handelt sich um ein interaktives Online-Programm, dem Sie Informationen über Ihren konkreten Fall geben können und das dann zum Schluß eine Minderungsquote und einschlägige Gerichtsurteile auswirft. Die juristisch fundierte Beratung im Einzelfall wird dieser Service zwar nicht ganz ersetzen können. Er bietet Ihnen aber eine gute erste Orientierung darüber, in welcher Höhe in Ihrem Fall eine Mietminderung in Frage kommt - ein Service, dem Sie sich im Bedarfsfalle jedenfalls einmal ansehen sollten.

Achtung: Sie sollten aufpassen und die Miete jedenfalls nicht zu stark mindern. Wenn Sie das nämlich tun, geraten Sie mit dem Teil, den Sie unberechtigt einbehalten, in Mietrückstand. Und wenn sich dieser Rückstand auf zwei Monatsmieten anhäuft, kann Ihnen der Vermieter fristlos kündigen!

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 30.12.2000

Zurück
Zurück zur Titelseite Mietrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing