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Wann geht dem Mieter das Recht auf Mietminderung verloren?
 

Der Mieter darf die Miete dann nicht mehr mindern, wenn er von einem Schaden weiß und den Mangel beim Vermieter entweder gar nicht geltend macht oder wenn er ihn zwar meldet, die Miete aber trotzdem klaglos weiterbezahlt. Tut er dies mehrere Monate lang, gibt er damit nach Ansicht der Gerichte zu erkennen, daß er vom Mangel zwar weiß, ihn dieser Mangel aber nicht weiter stört und er deswegen die volle Miete weiterbezahlen will. Dann kann er nicht mehr mindern. 

Selbst wenn Sie Ihren Vermieter also durch eine Mietminderung nicht gegen sich aufbringen wollen, empfiehlt sich für den Mieter aber, den aufgetretenen Mangel sofort schriftlich zu melden und zugleich zu vermerken, daß die Miete zwar im Moment voll weiterbezahlt wird, jedoch unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Mietminderung, sollte der Schaden nicht beseitigt werden. Der Vermieter darf nie den Eindruck haben, daß der Mieter sich mit den Wohnungsmängeln abgefunden hat (BGH WM 97, S. 488). 

Wenn irgendwann der Eigentümer der Wohnung und damit der Vermieter wechselt, müssen Sie als Mieter dem neuen Vermieter diesen Vorbehalt (Zahlung der vollen Miete, aber Androhung einer Mietminderung) wieder neu erklären, weil Sie nicht davon ausgehen können, daß der alte Eigentümer den neuen auch über diesen Vorbehalt informiert hat. Versäumen Sie das dem neuen Eigentümer gegenüber, kann dieser nach einer gewissen Zeit wiederum davon ausgehen, daß Sie den Mangel akzeptiert haben.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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