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Der Mangel lag bei Beginn des Mietverhältnisses schon vor oder trat später auf 

Lag der Mangel bei Beginn des Mietverhältnisses schon vor, dann kann der Mieter die Miete mindern, wenn dieser Mangel für ihn erst später erkennbar wurde oder wenn er ihn zwar erkannt hat, von vornherein aber darauf bestand, daß der Vermieter den Mangel beseitigt bzw. sich der Mieter von vornherein eine Mietminderung vorbehalten hat. Hat der Mieter den Mangel klar erkannt und keine entsprechenden Vorbehalte gemacht, dann hat er nach der Rechtsprechung zu erkennen gegeben, daß er die Wohnung auch mit Mangel zum vereinbarten Preis akzeptiert und kann dann die Miete nicht mehr mindern.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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