Der Mangel lag bei Beginn des
Mietverhältnisses schon vor oder trat später auf
Lag der Mangel bei Beginn des Mietverhältnisses schon vor, dann kann der Mieter
die Miete mindern, wenn dieser Mangel für ihn erst später erkennbar wurde oder wenn er
ihn zwar erkannt hat, von vornherein aber darauf bestand, daß der Vermieter den Mangel
beseitigt bzw. sich der Mieter von vornherein eine Mietminderung vorbehalten hat. Hat der
Mieter den Mangel klar erkannt und keine entsprechenden Vorbehalte gemacht, dann hat er
nach der Rechtsprechung zu erkennen gegeben, daß er die Wohnung auch mit Mangel zum
vereinbarten Preis akzeptiert und kann dann die Miete nicht mehr mindern.