Für das heutige
Fernsehprogramm gilt: Masse statt Klasse. Dieses Prinzip wird auf den in Deutschland über
Antenne und Kabel empfangbaren Sendern dermaßen konsequent befolgt, daß dem
qualitätssuchenden Fernsehkonsumenten eigentlich nur eine widersinnige Reaktion bleibt:
Man muß für noch mehr Masse sorgen, um aus dem riesigen Angebot wenigstens ein bißchen
Qualität herausfiltern zu können. Immer mehr Leute wollen sich aus diesem Grund eine
Satellitenschüssel installieren, um so wenigstens eine theoretische Chance zu haben, der
Qualitätsverschlankung durch die deutschen Fernsehsender aus dem Wege zu gehen.
Dieses "Recht auf Informationsfreiheit"
ergibt sich für jeden Bürger direkt aus Art. 5 Grundgesetz. Jeder hat das Recht, sich
auf allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Und was über einen
Satelliten über die ganze Welt verstreut wird, ist nun einmal allgemein
zugänglich.
Demgegenüber steht natürlich das Interesse des Vermieters, seine Hausfassade nicht durch
zahlreiche graue Salat-Schüsseln, verbunden mit den entsprechenden Bohrlöchern,
verschandeln zu lassen. Dieses Recht läßt sich wiederum direkt aus dem Eigentumsrecht
des Art. 14 GG ableiten.
In einer Demokratie prallen diese beiden Rechte aufeinander und müssen abgewogen werden.
Zum Thema "Parabol-Antennen" hat sich deshalb eine sehr diffizile Rechtsprechung
entwickelt, die hier näher erläutert werden soll.
Wer als Mieter eine Schüssel installieren will und wer sich als
Vermieter mit dem Problem konfrontiert sieht, für den sind folgende Fragen interessant: