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Besonderheiten für Eigentumswohnungen

Bei Eigentumswohnungen ist die Rechtssituation zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich die gleiche. Kompliziert wird es für den Vermieter, weil dieser in die Situation geraten kann, daß er dem Mieter eine Sat-Schüssel genehmigen muß, die Wohnungs-Eigentümergemeinschaft sich jedoch gegen die Installation einer solchen Schüssel sträubt. Das kann sie nämlich theoretisch, weil die Hausfassade Gemein-schaftseigentum ist und über deren Gestaltung jeder Miteigentümer mitbestimmen kann. 

Auch hier ist jedoch das Recht des einzelnen auf Informationsfreiheit und das Recht des Eigentümers an der Gestaltung seines Gebäudes gegeneinander abzuwägen mit der Folge, daß im Zweifel das Recht auf Informationsfreiheit den Vorrang hat (BVerfG WM 96, S. 608). In der Praxis bedeutet dies: 

Der Mieter kann vom Vermieter die Genehmigung zur Montage einer Sat-Schüssel verlangen. Der Vermieter und Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, daß diese der Montage zustimmt. Stimmt sie nicht zu, ist der Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet, auf Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen (BVerfG, a.a.O.)

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.08.1998

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