Besonderheiten für
Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen ist die Rechtssituation zwischen Mieter und Vermieter
grundsätzlich die gleiche. Kompliziert wird es für den Vermieter, weil dieser in die
Situation geraten kann, daß er dem Mieter eine Sat-Schüssel genehmigen muß, die
Wohnungs-Eigentümergemeinschaft sich jedoch gegen die Installation einer solchen
Schüssel sträubt. Das kann sie nämlich theoretisch, weil die Hausfassade
Gemein-schaftseigentum ist und über deren Gestaltung jeder Miteigentümer mitbestimmen
kann.
Auch hier ist jedoch das Recht des einzelnen auf Informationsfreiheit und das Recht des
Eigentümers an der Gestaltung seines Gebäudes gegeneinander abzuwägen mit der Folge,
daß im Zweifel das Recht auf Informationsfreiheit den Vorrang hat (BVerfG WM 96, S. 608).
In der Praxis bedeutet dies:
Der Mieter kann vom Vermieter die Genehmigung zur Montage einer Sat-Schüssel
verlangen. Der Vermieter und Wohnungseigentümer kann von der
Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, daß diese der Montage zustimmt. Stimmt sie
nicht zu, ist der Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet, auf Genehmigung der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen (BVerfG, a.a.O.)