Der Mieter will eine
Parabol-Antenne installieren. Das Haus ist aber bereits verkabelt.
Auch hier gilt: Generell ist es dem Mieter zuzumuten, sich an das Kabel
anzuschließen, so daß grundsätzlich zunächst einmal kein Anspruch auf eine eigene
Satellitenschüssel besteht. Dies gilt lt. dem Bundesverfassungsgericht (WM 93, S. 299)
auch dann, wenn über die Sat-Schüssel mehr Programme zu empfangen sind als über das
Kabel. Dieses 5 Jahre alte Urteil ist aber nicht mehr völlig unumstritten. Es wurde zu
einem Zeitpunkt gefällt, als das Programmangebot über Satellit nicht wesentlich breiter
war, als über das Kabel. Schon ein Jahr später hat das LG Nürnberg (WM 94, S. 60)
anders entschieden. Die Anzeichen sprechen dafür, daß u.U. auch das
Bundesverfassungsgericht demnächst evtl. diese Entscheidung revidieren könnte.
Schon jetzt haben sich Untergerichte dafür entschieden, daß Mieter auch bei
Vorhandensein eines Kabelanschlusses eine Sat-Schüssel installieren dürfen, wenn diese
für das Gebäude keine bauliche oder optische Beeinträchtigung darstellt. Das
Landgericht Mannheim (WM 92, S. 469) hat beispielsweise eine Sat-Schüssel trotz
bestehenden Kabelanschlusses genehmigt, weil die Schüssel auf einem beweglichen
Betonblock auf dem Balkon installiert und von außen nicht einsehbar war. Das LG Freiburg
(WM 93, S. 669) und das Amtsgericht Aachen (WM 94, S. 199) genehmigten dem Mieter eine
Sat-Schüssel, weil diese ohne ästhetische Beeinträchtigung für die Außenwelt im
Garten installiert war. Der Mieter jedoch, der seine Sat-Schüssel lediglich an einen Stil
montierte, diesen in einen Sandeimer steckte und für das Kabel ein Loch in die Balkontür
bohrte, bekam vom Landgericht Bremen (WM 95, S. 43) nicht seinen Segen. Einer solchen
Maßnahme mußte der Vermieter nicht zustimmen.
Auch hier gilt erst Recht: Ausländer dürfen eine Extra-Schüssel anbringen, wenn ihre
Heimatsender nicht oder nur unvollkommen über das Kabel zu empfangen sind. Das
Bundesverfassungsgericht hat gerade Ausländern hier einen verstärkten Informationsbedarf
zugestanden, weil sie von ihrer Heimat abgeschnitten seien (BVerfG, WM 94, S. 365).
Speziell türkischen Mitbewohnern kann in der Regel das Anbringen einer Sat-Schüssel
nicht verwehrt werden, wenn über die hauseigene Kabelanlage (oder die
Gemeinschafts-Parabol-Antenne)nur der staatlich kontrollierte und gesteuerte türkische
Fernsehsender zu empfangen ist. Ihm muß eine Extra-Schüssel für die türkischen
Privatsender genehmigt werden.
Für Deutsche ist die Situation schwieriger: Sie müssen einen besonderen
Informationsbedarf nachweisen. Wegen der oben zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts wird ein solcher Informationsbedarf nur in sehr engen Grenzen
anerkannt. Allerdings ist diese Rechtsprechung im Fluß. Bisher anerkannt wurde vom
Landgericht Baden-Baden (WM 97, S. 430; anderer Ansicht LG Hamburg, WM 94, S. 391) ein
besonderer Informationsbedarf für einen Auslandsjournalisten, der für seine Arbeit
Informationen von ausländischen Fernsehsendern benötigt.