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Inwieweit muß der Mieter bei Montage der Schüssel auf die Nachbarschaft und den Vermieter Rücksicht nehmen? 

Grundsätzlich muß die Schüssel an unauffälliger Stelle fachmännisch installiert werden. Die Schüssel muß also dort angebracht werden, wo sie das Aussehen der Hausfassade möglichst wenig beeinträchtigt. Sie muß ferner so installiert werden, daß sichergestellt ist, daß die Antenne nach menschlichem Ermessen bei Sturm nicht herabgerissen wird. Der Vermieter kann verlangen, daß der Mieter sich gegen Sturmschäden durch die Sat-Antenne separat versichert. Verlangt er allerdings eine solche Versicherung nicht, haftet er für entstehende Schäden neben dem Mieter mit. Der Vermieter sollte also bei der Genehmigung einer Sat-Schüssel darauf achten, daß er den Mieter jedenfalls zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet.  

Der Mieter sollte den Vermieter vor der Montage der Schüssel grundsätzlich immer um Erlaubnis fragen. Zwar muß eine Schüssel nicht unbedingt wieder entfernt werden, nur weil nicht vorher gefragt wurde. Auch die Sat-Schüssel, die ohne Erlaubnis montiert wurde, kann hängenbleiben, wenn sie den Vermieter und die Nachbarschaft nur unerheblich beeinträchtigt und wenn der Vermieter die Erlaubnis für die Montage der Schüssel am fraglichen Platz ohnehin hätte geben müssen. 

Hat der Mieter die Schüssel aber ohne Erlaubnis montiert, kann der Vermieter später die Demontage verlangen, wenn er das Haus mit Kabelanschlüssen versieht. Dies gilt auch dann, wenn sie bei erteilter Genehmigung hätte hängenbleiben dürfen (LG Gera, WM 94, S. 523).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.08.1998

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