Inwieweit muß der Mieter bei
Montage der Schüssel auf die Nachbarschaft und den Vermieter Rücksicht nehmen?
Grundsätzlich muß die Schüssel an unauffälliger Stelle fachmännisch
installiert werden. Die Schüssel muß also dort angebracht werden, wo sie das
Aussehen der Hausfassade möglichst wenig beeinträchtigt. Sie muß ferner so installiert
werden, daß sichergestellt ist, daß die Antenne nach menschlichem Ermessen bei Sturm
nicht herabgerissen wird. Der Vermieter kann verlangen, daß der Mieter sich gegen
Sturmschäden durch die Sat-Antenne separat versichert. Verlangt er allerdings eine solche
Versicherung nicht, haftet er für entstehende Schäden neben dem Mieter mit. Der
Vermieter sollte also bei der Genehmigung einer Sat-Schüssel darauf achten, daß er den
Mieter jedenfalls zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet.
Der Mieter sollte den Vermieter vor der Montage der Schüssel
grundsätzlich immer um Erlaubnis fragen. Zwar muß eine Schüssel nicht
unbedingt wieder entfernt werden, nur weil nicht vorher gefragt wurde. Auch die
Sat-Schüssel, die ohne Erlaubnis montiert wurde, kann hängenbleiben, wenn sie den
Vermieter und die Nachbarschaft nur unerheblich beeinträchtigt und wenn der Vermieter die
Erlaubnis für die Montage der Schüssel am fraglichen Platz ohnehin hätte geben
müssen.
Hat der Mieter die Schüssel aber ohne Erlaubnis montiert, kann der Vermieter später
die Demontage verlangen, wenn er das Haus mit Kabelanschlüssen versieht. Dies gilt auch
dann, wenn sie bei erteilter Genehmigung hätte hängenbleiben dürfen (LG Gera, WM 94, S.
523).