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Der Mieter will eine Sat-Schüssel. Im Haus ist weder ein Kabelanschluß noch eine Gemeinschafts-Parabol-Antenne vorhanden.

In diesem Falle kann der Mieter grundsätzlich vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Schüssel verlangen (OLG Frankfurt/M., WM 92, S. 458). Das Recht auf eine eigene Sat-Schüssel kann auch nicht durch den Mietvertrag eingeschränkt werden (OLG Frankfurt/M., WM 92, S. 56). Der Mieter muß allerdings vorher um Erlaubnis fragen (die ihm in aller Regel nicht verweigert werden darf). Der Vermieter darf dann allerdings den Montageort bestimmen (weil er das Gestaltungsrecht an seinem Gebäude hat), wobei er natürlich keine Stelle bestimmen darf, an der ein ordnungsgemäßer Empfang nicht möglich ist. Der Montageort muß sich also für den Sat-Empfang eignen. Generell gilt: Die Antenne ist fachmännisch an möglichst unauffälliger Stelle zu installieren. Der Vermieter kann verlangen, daß ihn der Mieter vom Sturm-Risiko freistellt, also eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Fall abschließt, daß die Antenne vom Sturm herabgerissen wird. Der Vermieter kann ferner Sicherheitsleistung für die Kosten verlangen, die evtl. anfallen werden, wenn die Antenne später von ihm wieder entfernt werden muß. 

Die Erlaubnis zur Installation einer Sat-Schüssel kann der Vermieter nur verweigern, wenn er hierfür sachbezogene Gründe hat. Diese werden insbesondere dann vorliegen, wenn sein Gestaltungsrecht an der Hausfassade das Informationsrecht des Mieters überwiegt, was aber nur in seltenen Fällen vorkommen wird. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn sich die Mietwohnung in einem denkmalgeschützten Haus befindet, welches eine Touristen-Attrakation darstellt und die Sat-Antenne ausgerechnet am schönsten und von allen Touristen angestarrten Teil der Fassade installiert werden soll. 

Der Vermieter kann sich jedenfalls nicht darauf hinausreden, daß er "demnächst sowieso Kabel installieren" lassen will. Es ist unzulässig, den Mieter in dieser Form zu vertrösten. Unter solchen Umständen kann die Montage einer Sat-Schüssel nur verweigert werden, wenn bereits ein konkreter Kabel-Installationsauftrag vorliegt und auch der Installationstermin feststeht.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.08.1998

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