Der Mieter will eine
Sat-Schüssel. Im Haus ist weder ein Kabelanschluß noch eine
Gemeinschafts-Parabol-Antenne vorhanden.
In diesem Falle kann der Mieter grundsätzlich vom Vermieter die Erlaubnis zur
Installation einer Schüssel verlangen (OLG Frankfurt/M., WM 92, S. 458). Das Recht auf
eine eigene Sat-Schüssel kann auch nicht durch den Mietvertrag eingeschränkt werden (OLG
Frankfurt/M., WM 92, S. 56). Der Mieter muß allerdings vorher um Erlaubnis fragen (die
ihm in aller Regel nicht verweigert werden darf). Der Vermieter darf dann allerdings den
Montageort bestimmen (weil er das Gestaltungsrecht an seinem Gebäude hat), wobei er
natürlich keine Stelle bestimmen darf, an der ein ordnungsgemäßer Empfang nicht
möglich ist. Der Montageort muß sich also für den Sat-Empfang eignen. Generell gilt:
Die Antenne ist fachmännisch an möglichst unauffälliger Stelle zu installieren. Der
Vermieter kann verlangen, daß ihn der Mieter vom Sturm-Risiko freistellt, also eine
spezielle Haftpflichtversicherung für den Fall abschließt, daß die Antenne vom Sturm
herabgerissen wird. Der Vermieter kann ferner Sicherheitsleistung für die Kosten
verlangen, die evtl. anfallen werden, wenn die Antenne später von ihm wieder entfernt
werden muß.
Die Erlaubnis zur Installation einer Sat-Schüssel kann der Vermieter nur verweigern,
wenn er hierfür sachbezogene Gründe hat. Diese werden insbesondere dann vorliegen, wenn
sein Gestaltungsrecht an der Hausfassade das Informationsrecht des Mieters überwiegt, was
aber nur in seltenen Fällen vorkommen wird. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn sich
die Mietwohnung in einem denkmalgeschützten Haus befindet, welches eine
Touristen-Attrakation darstellt und die Sat-Antenne ausgerechnet am schönsten und von
allen Touristen angestarrten Teil der Fassade installiert werden soll.
Der Vermieter kann sich jedenfalls nicht darauf hinausreden, daß er "demnächst
sowieso Kabel installieren" lassen will. Es ist unzulässig, den Mieter in dieser
Form zu vertrösten. Unter solchen Umständen kann die Montage einer Sat-Schüssel nur
verweigert werden, wenn bereits ein konkreter Kabel-Installationsauftrag vorliegt und auch
der Installationstermin feststeht.