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Muß der Mieter Schönheitsreparaturen immer durchführen wenn er auszieht?

Zunächst muß der Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug überhaupt nur dann durchführen, wenn dies im Mietvertrag drin steht. Sonst ist der Vermieter dafür zuständig.  

Gibt es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel, ist immer noch die Frage, ob diese Klausel auch wirksam ist. Nach der Rechtsprechung darf der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, beim Auszug ohne jede Rücksicht auf frühere Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in jedem Falle die Wohnung zu renovieren. Er ist dann nur dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die nach dem vereinbarten oder von der Rechtsprechung vorgesehenen Fristenplan ohnehin fällig waren oder die Reparaturen, die notwendig sind, um die Wohnung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (Beispiel: Sie haben vor 6 Monaten tapeziert, so daß Schönheitsreparaturen eigentlich noch nicht fällig wären; Allerdings hat sich die Tapete an einigen Stellen bereits wieder gelöst. Diese Schäden müssen Sie beseitigen). Mit anderen Worten: Hat der Mieter beispielsweise erst 1 ½ Jahre vor dem Auszug die ganze Wohnung renoviert, muß er bei Auszug nicht schon wieder streichen.  

Da im letzten Beispiel jedoch ein Teil der Schönheitsreparaturen wieder abgewohnt sind, ist es nach der Rechtsprechung möglich, den Mieter durch eine Formularklausel zu verpflichten, bei Ende des Mietvertrags je nach Zeitpunkt der letzten länger als ein Jahr zurückliegenden Schönheitsreparatur einen Teil der Kosten zu tragen (BGH 105, Seite 71). Im Mietvertrag kann vereinbart werden, daß diese Kosten nach dem Kostenvoranschlag eines Fachgeschäftes errechnet werden, wobei der Kostenvoranschlag im Mietvertrag aber nicht von vornherein für verbindlich erklärt sein darf. Dem Vermieter ist es also nicht möglich, durch Einholung eines besonders teuren Kostenvoranschlag dem Mieter viel Geld aus der Tasche zu ziehen, um anschließend billig selbst zu renovieren.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.06.1998

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