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Welche Mietvertragsklauseln über Schönheitsreparaturen sind im Mietvertrag wirksam - und welche nicht? 

Wegen der Wirksamkeit einiger Klauseln herrscht immer wieder Streit. Hier einige kurze Informationen zu den umstrittensten Klauseln:

  • Zulässig ist zunächst grundsätzlich die Vereinbarung, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen hat.
  • Zulässig ist es auch, dem ausziehenden Mieter eine Kostenbeteiligung an später fällig werdenden Schönheitsreparaturen aufzuerlegen, wenn diese Kostenbeteiligung anteilig dem üblichen Fristenplan entspricht.
  • Wird die Wohnung unrenoviert vermietet, darf der Vermieter den Mieter trotzdem zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dabei die üblichen Fristen eingehalten werden.
  • Dabei müssen jedoch vor Abschluß des Mietvertrags liegende Fristen außer Acht bleiben. Beispiel: Der Mieter ist vor 1 Jahr in die unrenovierte Wohnung eingezogen. Jetzt kommt der Vermieter daher und weist den Mieter an, die Küche zu streichen, weil dies vor drei Jahren zum letzten Mal geschehen sei. Das darf er nicht. Der Mieter braucht die Küche nicht eher zu renovieren, als bis er selbst 3 Jahre in der Wohnung gewohnt hat.
  • Unwirksam ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter bei Auszug ohne Rücksicht auf frühere Schönheitsreparaturen auf seine Kosten renovieren muß.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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