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Was sind Schönheitsreparaturen? 

Wenn im Vertrag nichts einzelnes vereinbart ist, umfassen die Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden (falls angebracht, gilt natürlich nicht bei Teppichböden oder Parkettböden), das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren (wobei naturbelassene Türen lasiert gehören), sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Wird dem Mieter also im Mietvertrag ganz allgemein auferlegt, "Schönheitsreparaturen" durchzuführen, sind davon nur diese Arbeiten umfaßt und keine weiteren. Will der Vermieter, daß der Mieter auch noch sogenannte "Kleinreparaturen" (Auswechseln zerbrochener Scheiben, Ölen von Türschlössern, Gängigmachen von Wasserhähnen etc.) durchführt, muß eine separate Vereinbarung getroffen werden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.06.1998

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