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Wer muß Schönheitsreparaturen durchführen?

Nach dem Gesetz ist es grundsätzlich der Vermieter, der Schönheits- und andere reparaturen an der Wohnung durchführen muß. Denn nach § 536 BGB hat grundsätzlich "....der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu halten".Wenn also die Rauhfasertapete fleckig geworden ist und neu gestrichen werden muß, dann ist rein nach dem Gesetz hierfür der Vermieter zuständig. 

Von dieser gesetzlichen Vorschrift kann jedoch abgewichen werden: Im Mietvertrag kann eine andere Vereinbarung getroffen werden, nach der grundsätzlich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Normalerweise wird das auch immer getan. Eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig, also durch Vordruck getroffen werden.

In diesem Zusammenhang gilt es aber folgendes zu beachten: 

In etlichen Mustermietverträgen gibt es die Möglichkeit, zwischen den einzelnen Regelungen auszuwählen, meist dadurch, daß man eines von zwei Kästchen ankreuzt, mit denen zur Auswahl steht, ob die Schönheitsreparaturen der Mieter oder der Ver-mieter trägt. Ist bei Abschluß des Mietvertrags versäumt worden, eines der Kästchen anzukreuzen, ist der Mietvertrag insoweit unklar mit der Folge, daß die gesetzliche Regelung des § 536 gilt. In solchen Fällen ist also für Schönheitsreparaturen der Vermieter zuständig.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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