Wer muß Schönheitsreparaturen durchführen?
Nach dem Gesetz ist es grundsätzlich der Vermieter, der Schönheits- und andere
reparaturen an der Wohnung durchführen muß. Denn nach § 536 BGB hat grundsätzlich
"....der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand
zu halten".Wenn also die Rauhfasertapete fleckig geworden ist und neu gestrichen
werden muß, dann ist rein nach dem Gesetz hierfür der Vermieter zuständig.
Von dieser gesetzlichen Vorschrift kann jedoch abgewichen werden: Im Mietvertrag kann
eine andere Vereinbarung getroffen werden, nach der grundsätzlich der Mieter zur
Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Normalerweise wird das auch
immer getan. Eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig, also durch Vordruck
getroffen werden.
In diesem Zusammenhang gilt es aber folgendes zu beachten:
In etlichen Mustermietverträgen gibt es die Möglichkeit, zwischen den einzelnen
Regelungen auszuwählen, meist dadurch, daß man eines von zwei Kästchen ankreuzt, mit
denen zur Auswahl steht, ob die Schönheitsreparaturen der Mieter oder der Ver-mieter
trägt. Ist bei Abschluß des Mietvertrags versäumt worden, eines der Kästchen
anzukreuzen, ist der Mietvertrag insoweit unklar mit der Folge, daß die gesetzliche
Regelung des § 536 gilt. In solchen Fällen ist also für Schönheitsreparaturen der
Vermieter zuständig.