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Do it yourself oder Malermeister? 

Schönheitsreparaturen müssen grundsätzlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, also den Regeln der entsprechen. Eine Wand muß so gestrichen sein, daß zum Schluß nicht fleckig ist. Fenster und Heizkörper müssen so gestrichen sein, daß die Farbe nicht auf den Beschlägen landet etc. Ob diese Arbeiten von einem Fachhandwerker durchgeführt werden oder vom Mieter selbst, ist egal. Klauseln im Mietvertrag, die es dem Mieter untersagen, die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses selbst auszuführen bzw. ihn zwingen die Ausführung durch einen Fachhandwerker vorschreiben, sind unwirksam ( BGH Z 105 Seite 71, OLG Stuttgart ZMR 1993 Seite 513). 

Zusammengefaßt: Der Mieter darf seine Wohnung selbst streichen und sich damit Geld ersparen, wenn er dies sorgfältig tut.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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