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Im Mietvertrag steht gar nichts zur Tierhaltung:

In diesem Falle sollten Sie als Mieter der guten Ordnung halber den Vermieter trotzdem um Erlaubnis bitten, bevor Sie sich einen Hund anschaffen. Denn die Rechtsprechung ist zur Frage der Tierhaltung regional sehr unterschiedlich. Generell geht die Tendenz dahin, dass der Mieter in seiner Entscheidung, ein Haustier anzuschaffen, nicht völlig frei ist. Jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder in Mehrfamilienhäusern gehört die Tierhaltung nicht unbedingt schon zum vertragsge-mäßen Gebrauch der Wohnung. Deshalb muss, wenn Mietparteien etwas enger aufeinander sitzen, speziell also in einem Mehrfamilienhaus, der Vermieter schon aus diesem Grunde um Erlaubnis für die Tierhaltung gebeten werden (OLG Hamm, WM 81 S. 53; etwas anderes gilt allerdings für ein Einfamilienhaus, LG Hildesheim, WM 89 S. 9).

Wie gesagt: die Rechtsprechung ist hier regional unterschiedlich. Es gibt einzelne Gerichte, die bei der Tierhaltung großzügiger sind. Gehen Sie bitte aber generell von der oben skizzierten Regelung aus und fragen Sie Ihren Vermieter, ob er die Tier-haltung genehmigt. In aller Regel muss er es tun, wenn die Wohnsubstanz durch die Tierhaltung nicht beeinträchtigt wird und auch die Nachbarn nichts dagegen haben können.

Zwischenzeitlich gibt es übrigens aus der Sicht älterer Mitbewohner einige interessante Entscheidungen, die die Tierhaltung erleichtern: benötigt der Mieter einen Blindenhund, dann darf er diesen natürlich auch in seiner Wohnung behalten (AG Hamburg-Blankenese, WM 85 S. 256). Legt der Mieter ein Attest vor, aus dem sich ergibt, dass er aus therapeutischen Gründen ein Haustier halten soll, dann muss der Vermieter ihm die Tierhaltung ebenfalls genehmigen (LG Hamburg, WM 1997 S. 674 für einen Hund so auch AG Münster, WM 92 S. 116; AG Bonn, WM 94, S. 323 für eine Katze). Kleintiere, die in einem Käfig gehalten werden, also Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel etc. darf der Mieter sowieso immer halten. Hier werden die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs nie überschritten. Das gilt sogar, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung verboten ist (BGH WM 93 S. 109).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 29.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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