Im Mietvertrag steht gar nichts zur Tierhaltung:
In diesem Falle sollten Sie als Mieter der guten Ordnung halber den Vermieter trotzdem
um Erlaubnis bitten, bevor Sie sich einen Hund anschaffen. Denn die Rechtsprechung ist zur
Frage der Tierhaltung regional sehr unterschiedlich. Generell geht die Tendenz dahin, dass
der Mieter in seiner Entscheidung, ein Haustier anzuschaffen, nicht völlig frei ist.
Jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder in Mehrfamilienhäusern gehört die
Tierhaltung nicht unbedingt schon zum vertragsge-mäßen Gebrauch der Wohnung. Deshalb
muss, wenn Mietparteien etwas enger aufeinander sitzen, speziell also in einem
Mehrfamilienhaus, der Vermieter schon aus diesem Grunde um Erlaubnis für die Tierhaltung
gebeten werden (OLG Hamm, WM 81 S. 53; etwas anderes gilt allerdings für ein
Einfamilienhaus, LG Hildesheim, WM 89 S. 9).
Wie gesagt: die Rechtsprechung ist hier regional unterschiedlich. Es gibt einzelne
Gerichte, die bei der Tierhaltung großzügiger sind. Gehen Sie bitte aber generell von
der oben skizzierten Regelung aus und fragen Sie Ihren Vermieter, ob er die Tier-haltung
genehmigt. In aller Regel muss er es tun, wenn die Wohnsubstanz durch die Tierhaltung
nicht beeinträchtigt wird und auch die Nachbarn nichts dagegen haben können.
Zwischenzeitlich gibt es übrigens aus der Sicht älterer Mitbewohner einige
interessante Entscheidungen, die die Tierhaltung erleichtern: benötigt der Mieter einen
Blindenhund, dann darf er diesen natürlich auch in seiner Wohnung behalten (AG
Hamburg-Blankenese, WM 85 S. 256). Legt der Mieter ein Attest vor, aus dem sich ergibt,
dass er aus therapeutischen Gründen ein Haustier halten soll, dann muss der Vermieter ihm
die Tierhaltung ebenfalls genehmigen (LG Hamburg, WM 1997 S. 674 für einen Hund so auch
AG Münster, WM 92 S. 116; AG Bonn, WM 94, S. 323 für eine Katze). Kleintiere, die in
einem Käfig gehalten werden, also Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel etc. darf der
Mieter sowieso immer halten. Hier werden die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs nie
überschritten. Das gilt sogar, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung verboten ist (BGH WM
93 S. 109).