Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung ausdrücklich:
Diese Lösung ist natürlich die unproblematischte. Genehmigt der Vertrag dem Mieter,
ein Tier zu halten, erstreckt sich diese Genehmigung auf alle üblichen Haustiere wie
Hunde, Katzen, Käfigvögel oder die üblichen kleinen Tiere wie Hamster und
Meerschweinchen. Irgendwo gibt es allerdings eine Grenze, und die ist da, wo die
Wohnverhältnisse mit der Tierhaltung nicht mehr zusammenpassen. Es liegt auf der Hand,
dass man sich in einer Mietwohnung im 3. Stock kein Pferd halten kann. Bei einem
1-Zimmer-Appartment kann es beispielsweise auch schon Probleme geben, wenn sich der Mieter
zwei Schäferhunde halten will (so Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 4476/98-67).
Gift- und Würgeschlangen sind von der Erlaubnis zur Tierhaltung ebenfalls nicht
gedeckt (so Amtsgericht Charlottenburg, GE 88 S. 1051).
Grundsätzlich gilt also: auch wenn die Tierhaltung erlaubt ist, geht die Erlaubnis nur
so weit, wie die Tierhaltung für die Wohnung und die Mitbewohner erträglich ist.