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Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung ausdrücklich:

Diese Lösung ist natürlich die unproblematischte. Genehmigt der Vertrag dem Mieter, ein Tier zu halten, erstreckt sich diese Genehmigung auf alle üblichen Haustiere wie Hunde, Katzen, Käfigvögel oder die üblichen kleinen Tiere wie Hamster und Meerschweinchen. Irgendwo gibt es allerdings eine Grenze, und die ist da, wo die Wohnverhältnisse mit der Tierhaltung nicht mehr zusammenpassen. Es liegt auf der Hand, dass man sich in einer Mietwohnung im 3. Stock kein Pferd halten kann. Bei einem 1-Zimmer-Appartment kann es beispielsweise auch schon Probleme geben, wenn sich der Mieter zwei Schäferhunde halten will (so Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 4476/98-67).

Gift- und Würgeschlangen sind von der Erlaubnis zur Tierhaltung ebenfalls nicht gedeckt (so Amtsgericht Charlottenburg, GE 88 S. 1051).

Grundsätzlich gilt also: auch wenn die Tierhaltung erlaubt ist, geht die Erlaubnis nur so weit, wie die Tierhaltung für die Wohnung und die Mitbewohner erträglich ist.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 29.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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