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Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung:

Verbietet der Mietvertrag das Halten von Katzen und Hunden, dann ist dieses Verbot grundsätzlich gültig. Zwar haben Mieter schon versucht, einzuwenden dieses Verbot verstoße gegen das Grundrecht freier Entfaltung der Persönlichkeit. Dies haben die Gerichte jedoch nicht durchgehen lassen – denn immerhin haben sie ja bei Abschluß des Mietvertrags dieses Verbot mitunterzeichnet (so Bundesverfassungsgericht, WM 81 S. 77).

Das Verbot des Haltens von Hunden und Katzen ist nur in Ausnahmefällen unwirksam (beispielsweise braucht der Mieter plötzlich einen Blindenhund, BGH WM 95, S. 447).

Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung ist unwirksam, weil ein solches Verbot auch Wellensittiche oder Goldhamster umfassen würde (BGH WM 93, S. 109). Und weil eine solche Klausel unwirksam ist, gelten die allgemeinen Regeln, so dass sich der Vermieter so behandeln lassen muss, wie wenn im Mietvertrag über Tierhaltung gar nichts stünde.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 29.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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