Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung:
Verbietet der Mietvertrag das Halten von Katzen und Hunden, dann ist dieses Verbot
grundsätzlich gültig. Zwar haben Mieter schon versucht, einzuwenden dieses Verbot
verstoße gegen das Grundrecht freier Entfaltung der Persönlichkeit. Dies haben die
Gerichte jedoch nicht durchgehen lassen denn immerhin haben sie ja bei Abschluß
des Mietvertrags dieses Verbot mitunterzeichnet (so Bundesverfassungsgericht, WM 81 S.
77).
Das Verbot des Haltens von Hunden und Katzen ist nur in Ausnahmefällen unwirksam
(beispielsweise braucht der Mieter plötzlich einen Blindenhund, BGH WM 95, S. 447).
Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung ist unwirksam, weil ein solches
Verbot auch Wellensittiche oder Goldhamster umfassen würde (BGH WM 93, S. 109). Und weil
eine solche Klausel unwirksam ist, gelten die allgemeinen Regeln, so dass sich der
Vermieter so behandeln lassen muss, wie wenn im Mietvertrag über Tierhaltung gar nichts
stünde.