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Der Mietvertrag verlangt die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung:

Bei einer solchen vertraglichen Regelung steht es grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht (OLG Hamm WM 81 S. 53). Das bedeutet aber, dass im jeden Einzelfall gerecht entschieden werden muss und dass der Vermieter sein Ermessen richtig ausüben muss. Und das wiederum bedeutet, dass der Mieter eigentlich generell davon ausgehen kann, dass der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung erteilen muss, falls nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Hamburg, WM 98 S. 378, LG Kassel, WM 97 S. 260, LG Berlin, GE 93 S. 1273, LG Ulm, WM 90 S. 343, LG Stuttgart, WM 88 S. 121, LG München WM 85, S. 263, LG Mannheim, WM 84 S. 78).

Ein solch wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn entweder das Wohnobjekt oder die Nachbarn durch die Tierhaltung konkret gefährdet sind. Übrigens darf der Vermieter, wenn mehrere Familien im Haus ein Tier halten, nicht willkürlich einer Familie die Haltung des Tieres verbieten. Zieht also ein neuer Mieter zu und stellt fest, dass jemand anderes im Haus schon ein Haustier hat, dann kann er, wenn nicht gewichtige Gründe vorliegen, ebenfalls verlangen, dass ihm gestattet wird, ein Tier zu halten (LG Berlin, WM 87 S. 213, LG Hamburg, WM 82 S. 254, LG Mannheim, WM 66 S. 153. Für jedes Tier, das man zusätzlich anschafft, muss man auch eine zusätzliche Genehmigung einholen (LG Hannover, WM 89 S. 566).

Stirbt ein Tier, so muss man für ein neues Tier nicht nochmals um Erlaubnis bitten, es sei denn, der neue Hausgenosse sprengt die bisherigen Dimensionen völlig (ein Yorkshire Terrier wird durch einen Rottweiler ersetzt). Unterlässt der Mieter, die Zustimmung für die Tierhaltung einzuholen, bekommt der Vermieter aber mit, dass ein Tier gehalten wird und duldet er das längere Zeit, dann kann dies als eine Zustimmunng seinerseits ausgelegt werden (LGS, WM 86 S. 117, LG Mannheim, NDR 62 S. 989). Diese Zustimmung kann er, auch wenn sie stillschweigend erteilt ist, nicht ohne Grund wieder zurücknehmen, selbst dann nicht, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Er muss dann triftige Gründe dafür vorbringen, warum das genehmigte Haustier plötzlich wieder abgeschafft werden muss (Beispiele: nebenan zieht eine Mieterin ein, die auf Katzenhaare allergisch ist; die Versammlung der Wohnungseigentümer hat mit Mehrheit – und gegen den Willen des eigenen Vermieters – beschlossen, im ganzen Haus die Tierhaltung zu verbieten). Ein triftiger Grund kann auch dann gegeben sein, wenn das Tier mehr Geräusche macht, als von einem Haustier seiner Gattung normalerweise erwartet werden kann (stundenlanges dauerndes Hundegebell o.ä.).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 29.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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