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Befristete Mietverhältnisse – Besonderheiten

Die meisten Mietverhältnisse werden nach wie vor auf unbestimmte Zeit eingegangen. Der Mieter ist froh, endlich eine Wohnung gefunden zu haben. Der Vermieter ist froh, wenn er es sehr lange Zeit nur mit einem – wenn möglich sehr zuverlässigen – Mieter zu tun hat. Im Normalfall hat keiner ein Interesse daran, daß das Mietverhältnis kurz- oder mittelfristig wieder beendet wird. Eine andere Interessenlage kann aber bestehen, wenn für den Mieter von vorn herein feststeht, daß er sich beispielsweise irgendwann beruflich oder familiär verändern wird. Oder wenn für den Vermieter feststeht, daß er in ein paar Jahren die Wohnung für sich selbst oder für einen Familienangehörigen benötigen wird. In solchen Fällen werden immer häufiger befristete Mietverhältnisse vereinbart.

Im Zusammenhang mit befristeten Mietverhältnissen sind folgende Fragen zu beantworten:

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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