Kann der Mieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen?
Ein unbefristetes Mietverhältnis kann ein Vermieter normalerweise dann (und nur dann)
kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisse hat.
Eine Kündigung ist also nicht aus einer Laune oder aus dem Handgelenk heraus möglich. Es
müssen vielmehr gewichtige Gründe des Vermieters für eine Kündigung vorliegen
(Eigenbedarf, Vertragsverstöße des Mieters etc... näheres hierzu vgl. auf diesen Seiten
unter: Wann ist eine Kündigung begründet?).
Bei einem befristeten Mietverhältnis kann der Mieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der
Beendigung hat, § 564 c I BGB (sprich: wenn im Falle eines unbefristeten
Mietverhältnisses kein Kündigungsgrund vorläge).
Will der Mieter das Mietverhältnis verlängert haben, dann muß er dies dem Vermieter
schriftlich erklären. Diese schriftliche Erklärung muß dem Vermieter nachweislich
spätestens zwei Monate vor dem Ablauf des Mietverhältnisses zugehen.
Von diesem Prinzip gibt es zwei Ausnahmen.