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Kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen?

Ein unbefristetes Mietverhältnis kann ein Vermieter normalerweise dann (und nur dann) kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisse hat. Eine Kündigung ist also nicht aus einer Laune oder aus dem Handgelenk heraus möglich. Es müssen vielmehr gewichtige Gründe des Vermieters für eine Kündigung vorliegen (Eigenbedarf, Vertragsverstöße des Mieters etc... näheres hierzu vgl. auf diesen Seiten unter: Wann ist eine Kündigung begründet?).

Bei einem befristeten Mietverhältnis kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat, § 564 c I BGB (sprich: wenn im Falle eines unbefristeten Mietverhältnisses kein Kündigungsgrund vorläge).

Will der Mieter das Mietverhältnis verlängert haben, dann muß er dies dem Vermieter schriftlich erklären. Diese schriftliche Erklärung muß dem Vermieter nachweislich spätestens zwei Monate vor dem Ablauf des Mietverhältnisses zugehen.

Von diesem Prinzip gibt es zwei Ausnahmen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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