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Keine Werbung per e-mail

 

LG Traunstein verbietet Verbreitung von "junk-mail"

Für alle, die sich ständig über die tägliche "Mailbox-Verschmutzung" durch ungebetene E-mails ärgern, gibt es jetzt einen Silberstreif am Horizont: Denn zumindest für in Deutschland ansässige Junk-mailer brechen jetzt schwierige Zeiten an. Das Landgericht Traunstein hat es einer Firma per einstweiliger Verfügung verboten, "Werbung an Privatleute über E-mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Person zu senden". Für Verstöße dagegen drohte es Ordnungsgelder bis zu DM 500.000,00 und im Extremfalle sogar Haft an.

Obwohl es sich hier erst um ein Urteil eines Instanzgerichts und überdies auch noch um eine Entscheidung in einem vorläufigen Verfahren handelt, kann davon ausgegangen werden, daß der o.g. Grundsatz in Deutschland ständige Rechtsprechung werden wird. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1995 aus ähnlichen Gesichtspunkten die Telefax-Werbung verboten (BGH NJW 1996, S. 660). Nach Ansicht des BGH dienen Telefaxe der Beschleunigung des Informationsaustausches im Geschäftsverkehr. Wer dauernd unerbetene Telefax-Werbung erhalte, dessen Geschäftsablauf werde unbillig beeinträchtigt (wobei es dem BGH in erster Linie nicht einmal auf die für den Empfänger entstehenden Kosten ankam, sondern auf die Kosten, die mit der Weiterbearbeitung der Faxe verbunden sind).
Diese Grundsätze lassen sich in gleicher Weise auch auf unerwünschte E-mails anwenden. Denn der Download kostet Telefonzeit, das Ausdrucken Papier und Druckerschwärze und das Durchlesen Arbeitszeit.
Aus dem Ausland versandte E-mails sind dieser Rechtsprechung jedoch leider nicht unterworfen, da deutsche Gerichte auf im Ausland lebende Personen keinen Zugriff haben. Insoweit werden sich geplagte Mailbox-Besitzer weiter mit Filterprogrammen behelfen müssen. Fast noch wirksamer, aber sicher rechtlich bedenklich ist auch die Möglichkeit, durch Gegen-Mails großen Umfanges (Übersendung unsinniger Riesen-Dateien) den Server des Junk-mailers zum Absturz zu bringen.

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.05.1998

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