LG Traunstein verbietet Verbreitung
von "junk-mail"
Für alle, die sich ständig über die tägliche
"Mailbox-Verschmutzung" durch ungebetene E-mails ärgern, gibt es jetzt einen
Silberstreif am Horizont: Denn zumindest für in Deutschland ansässige Junk-mailer
brechen jetzt schwierige Zeiten an. Das Landgericht Traunstein hat es einer Firma per
einstweiliger Verfügung verboten, "Werbung an Privatleute über E-mail ohne
vorherige Zustimmung der betreffenden Person zu senden". Für Verstöße dagegen
drohte es Ordnungsgelder bis zu DM 500.000,00 und im Extremfalle sogar Haft an.
Obwohl es sich hier erst um ein Urteil eines Instanzgerichts
und überdies auch noch um eine Entscheidung in einem vorläufigen Verfahren handelt, kann
davon ausgegangen werden, daß der o.g. Grundsatz in Deutschland ständige Rechtsprechung
werden wird. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1995 aus ähnlichen
Gesichtspunkten die Telefax-Werbung verboten (BGH NJW 1996, S. 660). Nach Ansicht des BGH
dienen Telefaxe der Beschleunigung des Informationsaustausches im Geschäftsverkehr. Wer
dauernd unerbetene Telefax-Werbung erhalte, dessen Geschäftsablauf werde unbillig
beeinträchtigt (wobei es dem BGH in erster Linie nicht einmal auf die für den Empfänger
entstehenden Kosten ankam, sondern auf die Kosten, die mit der Weiterbearbeitung der Faxe
verbunden sind).
Diese Grundsätze lassen sich in gleicher Weise auch auf unerwünschte E-mails anwenden.
Denn der Download kostet Telefonzeit, das Ausdrucken Papier und Druckerschwärze und das
Durchlesen Arbeitszeit.
Aus dem Ausland versandte E-mails sind dieser Rechtsprechung jedoch leider nicht
unterworfen, da deutsche Gerichte auf im Ausland lebende Personen keinen Zugriff haben.
Insoweit werden sich geplagte Mailbox-Besitzer weiter mit Filterprogrammen behelfen
müssen. Fast noch wirksamer, aber sicher rechtlich bedenklich ist auch die Möglichkeit,
durch Gegen-Mails großen Umfanges (Übersendung unsinniger Riesen-Dateien) den Server des
Junk-mailers zum Absturz zu bringen.