Prozeßkostenhilfe - nicht
nur etwas für "Arme"
Mancher verzichtet oft auf die gerichtliche Durchsetzung
seiner Rechte, weil er sich seiner Ansicht nach einen Prozeß einfach gar nicht leisten
kann. Tatsächlich können im Laufe eines Verfahrens Anwalts- und Gerichtsgebühren in
erheblichem Umfang anfallen. Wer dann keine Rechtsschutzversicherung hat, muß für ein
Ver-fahren manchmal mehr Geld ausgeben, als die ganze Sache überhaupt wert ist.
Dabei übersehen viele, daß sie eigentlich die Möglichkeit
haben, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, sich die Kosten des Gerichtsverfahrens also ganz
oder teilweise vom Staat erstatten zu lassen. Früher nannte man diese Möglichkeit
"Armenrecht". Diese Bezeichnung ist richtigerweise abgeschafft worden, denn
heutzutage handelt es sich bei der Prozeßkostenhilfe nicht mehr nur um ein "Recht
für Arme". Es kann nämlich auch jeder normal verdienende Bürger in den Genuß von
Prozeßkostenhilfe kommen, wenn seinem Einkommen einiges an Belastungen gegenübersteht,
die bei der Gewährung der Prozeßkostenhilfe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden
können. Wer insbesondere eine hohe Miete zahlen muß, Unterhalt für Verwandte leistet
und Kredite zurückzahlt, dem bleibt häufig nicht mehr sehr viel Geld zum Leben - und
genau das ist die Situation, in der für Sie Prozeßkostenhilfe infrage kommt. Wenn also
evtl. ein gerichtliches Verfahren ins Haus steht, dann empfiehlt sich also nicht nur für
Kleinverdiener, sondern auch für normal verdienende Leute zu prüfen, ob sie nicht unter
Umständen Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen können.
Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (konkret: § 114
ZPO) Prozeßkostenhilfe zu, wenn
- der von Ihnen beabsichtigte Prozeß (oder die von
Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht
auf Erfolg hat,
- wenn überdies die Prozeßführung nicht mutwillig ist und
- Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu stellen. Bei der
Antragstellung wird Ihnen unsere Checkliste für die
Prozeßkostenhilfe sicher eine Hilfe sein.
Es kann sein, daß Sie Prozeßkostenhilfe nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom
Staat bevorschußten Betrag ganz oder teilweise in Raten
zurückzuzahlen.
Ändern sich die Voraussetzungen später, dann ist das
Gericht berechtigt, einen Prozeßkostenhilfebeschluß
aufzuheben oder abzuändern.