Berücksichtigungsfähige Belastungen
Welche Belastungen Sie von Ihrem Einkommen absetzen können,
richtet sich nach § 115 I, 3 ZPO i.V.m. § 76 II, II a BSHG. Insbesondere nach den
letzten Vorschriften können Sie abziehen:
- Die Steuern, die Sie auf Ihr Einkommen zahlen
- Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen (oder ähnlichen Einrichtungen), soweit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind
- Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben (die berühmten "Werbungskosten")
- Ferner können von Ihrem Einkommen Erwerbstätigen-
oder Schwerbehindertenpauschalen abgezogen werden. Diese Pauschalen sind im
Einzelfalls "jeweils in angemessener Höhe" abzusetzen, so daß darüber im
einzelnen mit dem Gericht verhandelt werden muß und hier pauschal keine Angaben gemacht
werden können.
Insgesamt hat der Richter hier einen weiten Ermessensspielraum. Je mehr Informationen Sie
ihm über Ihre Belastungen geben, umso mehr Abzüge kann er machen. Im
Prozeßkostenhilfeverfahren sollten zumindest hinsichtlich der Belastungen dem Gericht
eher zuviel als zu wenig Informationen gegeben werden.
- Abziehen können Sie weiter auch Unterhaltsleistungen,
die Sie erbringen, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Sie unterhalten
das Kind Ihrer Lebenspartnerin mit, sind aber nicht der Vater.
- Miete und Heizungskosten sind abzugsfähig
(es sei denn, es liegt offensichtlicher Luxus vor), nicht aber die Kosten des
Stromverbrauchs sowie der allgemeinen Lebenshaltung (Essen, Trinken, Kleidung, Rundfunk,
Fernsehen, Zeitung, Telefon, etc.).
- Abziehen können Sie auch nicht Raten, die Sie auf
eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen.
- Abziehen können Sie aber Zins- und Tilgungsleistungen
für das eigene Einfamilienhaus, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum
Familieneinkommen stehen. Das gleiche gilt für Tilgungsleistungen auf betriebliche
Kredite, nicht aber für steuerrechtliche Abschreibungen. Letztere wirken sich nicht
vermögensmindernd aus.
- Generell sind Darlehensraten als besondere
Belastungen abzugsfähig, wobei die Gerichte einen großzügigen Maßstab anlegen.
- Schließlich sind in § 115 I, 2 ZPO noch Freibeträge
genannt, die jeder für sich abziehen kann (und zwar für die persönlichen Bedürfnisse
des täglichen Lebens). Näheres dazu finden Sie in unserer Checkliste für die
Prozeßkostenhilfe.
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