LOGO3.GIF (1537 Byte)Prozeßkostenhilfe
Wer sie bekommt - Wie man sie beantragt.



Berücksichtigungsfähige Belastungen

Welche Belastungen Sie von Ihrem Einkommen absetzen können, richtet sich nach § 115 I, 3 ZPO i.V.m. § 76 II, II a BSHG. Insbesondere nach den letzten Vorschriften können Sie abziehen:

  • Die Steuern, die Sie auf Ihr Einkommen zahlen
  • Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (oder ähnlichen Einrichtungen), soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind
  • Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (die berühmten "Werbungskosten")
  • Ferner können von Ihrem Einkommen Erwerbstätigen- oder Schwerbehindertenpauschalen abgezogen werden. Diese Pauschalen sind im Einzelfalls "jeweils in angemessener Höhe" abzusetzen, so daß darüber im einzelnen mit dem Gericht verhandelt werden muß und hier pauschal keine Angaben gemacht werden können.
    Insgesamt hat der Richter hier einen weiten Ermessensspielraum. Je mehr Informationen Sie ihm über Ihre Belastungen geben, umso mehr Abzüge kann er machen. Im Prozeßkostenhilfeverfahren sollten zumindest hinsichtlich der Belastungen dem Gericht eher zuviel als zu wenig Informationen gegeben werden.
  • Abziehen können Sie weiter auch Unterhaltsleistungen, die Sie erbringen, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Sie unterhalten das Kind Ihrer Lebenspartnerin mit, sind aber nicht der Vater.
  • Miete und Heizungskosten sind abzugsfähig (es sei denn, es liegt offensichtlicher Luxus vor), nicht aber die Kosten des Stromverbrauchs sowie der allgemeinen Lebenshaltung (Essen, Trinken, Kleidung, Rundfunk, Fernsehen, Zeitung, Telefon, etc.).
  • Abziehen können Sie auch nicht Raten, die Sie auf eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen.
  • Abziehen können Sie aber Zins- und Tilgungsleistungen für das eigene Einfamilienhaus, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Familieneinkommen stehen. Das gleiche gilt für Tilgungsleistungen auf betriebliche Kredite, nicht aber für steuerrechtliche Abschreibungen. Letztere wirken sich nicht vermögensmindernd aus.
  • Generell sind Darlehensraten als besondere Belastungen abzugsfähig, wobei die Gerichte einen großzügigen Maßstab anlegen.
  • Schließlich sind in § 115 I, 2 ZPO noch Freibeträge genannt, die jeder für sich abziehen kann (und zwar für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens). Näheres dazu finden Sie in unserer Checkliste für die Prozeßkostenhilfe.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.08.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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