Checkliste für die
Berechnung der Prozeßkostenhilfe
Wenn Sie anhand des nachfolgenden Schemas Ihr Einkommen
ausrechnen, überprüfen, ob Sie verwertbares Vermögen haben und Ihre Belastungen
abziehen, ergibt sich zum Schluß ein Einsatzbetrag. Anhand der Tabelle zu § 115 ZPO können Sie ersehen, ob Sie
Prozeßkostenhilfe bekommen, ob Sie evtl. gezahlte Prozeßkosten in Raten an den Staat
zurückführen müssen oder ob Ihnen die Prozeßkostenhilfe ohne Raten gewährt wird. Bis
zu einem Einsatzbetrag von DM 30,00 bekommen Sie Prozeßkostenhilfe ohne Raten.
Checkliste
1. Bekommen Sie Sozialhilfe zum Lebensunterhalt
(§ 21 ff BSHG)? Dann reichen Sie bei Gericht nur das Antragsformular und den letzten
Sozialhilfebescheid ein. Es wird Ihnen dann Prozeßkostenhilfe gewährt.
2. Haben Sie verwertbares Vermögen:
- Grundstücke
- Bausparguthaben
- Prämiensparguthaben
- Bank- oder Sparguthaben
- Wertpapiere
- Lebensversicherungen
- Wertgegenstände/Antiquitäten
- Forderungen und Außenstände
- sonstige Vermögenswerte (Münzsammlungen, etc.)
3. Haben Sie laufende Einkünfte
- als Arbeiter oder Angestellter? Wenn ja, errechnen Sie das
Bruttogehalt der letzten 12 Monate (incl. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie aller
sonstigen Nebenleistungen (Zulagen, Über-stunden, Spesen, etc.) und ermitteln Sie daraus
ein durchschnittliches Monats-Bruttogehalt
- aus selbständiger Tätigkeit? Maßgeblich ist die Bilanz
nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder die Einnahmen-Überschußrechnung des Vorjahres,
wobei das Gericht allerdings auf Ihren tatsächlichen Lebenszuschnitt schaut. Wenn Sie
bisher schon über Ihre Verhältnisse gelebt haben, dann mutet Ihnen das Gericht zu, auch
den anstehenden Prozeß noch "auf Pump" zu führen.
Haben Sie sonstige Einkünfte wie
- Nebeneinkünfte
- Vermietung und Verpachtung
- Steuererstattung
- Kapitalerträge
- Zinsen/Kupons
- Unterhaltsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Altersrente
- Wohngeld
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Krankengeld
- Ausbildungsbeihilfe
- BAFÖG
- Umschulungsgeld/Unterhaltsgeld
Bilden Sie aus den gesamten laufenden Einkünften das
monatliche Gesamt-Bruttoeinkommen
4. Welche monatlichen Belastungen haben Sie?
- Lohn- und Einkommensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
- Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
4a. Können Sie sonstige angemessene Versicherungen
abziehen, nämlich
- Lebensversicherungen
- private Krankenversicherung
- Krankenhaustagegeld-Versicherung
- Krankenhaus-Zusatzversicherung
- Unfallversicherung
- private Haftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- KfZ-Haftpflichtversicherung
- Sterbegeldversicherung
- Aussteuerversicherung
- Rechtsschutzversicherung
4b. Können Sie berufsbedingte Aufwendungen
(Werbungskosten) abziehen, nämlich
- Fahrgeld
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmittel (Fachbücher, PC, etc.)
- Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaftsbeitrag
- sonstige Aufwendungen (Fortbildungskosten, etc.)
5. Bilden Sie jetzt eine Zwischendifferenz.
Beträgt die Differenz mehr als DM 1.066,00 monatlich, ziehen
Sie weiter ab:
- einen Freibetrag für Erwerbstätige in
Höhe von netto monatlich DM 144,00 - sowie einen weiteren Werbungskostenfreibetrag
von nochmals DM 144,00 - Ferner können Sie weitere Grundfreibeträge abziehen,
nämlich für sich selbst DM 676,00 für den im Haushalt lebenden Ehegatten ebenfalls DM 676,00
(allerdings abzüglich des Eigeneinkommens des Ehegatten) Lebt der Ehegatte nicht mit im
eigenen Haushalt und zahlen Sie an ihn Unterhalt, ziehen Sie die
tatsächlich gezahlte Unterhaltsrente anstelle des Freibetrages ab - Ziehen Sie
schließlich für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind weitere DM 475,00
ab (wiederum abzüglich des Eigeneinkommens der Kinder bzw. anstelle der Pauschale den
tatsächlich gezahlten Unterhalt.
6. Ziehen Sie weiter ab
- Kosten für Wohnung und Heizung (nicht
aber für Strom - merkwürdigerweise!)
7. Ziehen Sie ferner sonstige Belastungen ab, die Ihnen besonders
berücksichtigungswürdig erscheinen (der Richter wird das dann im einzelnen prüfen), als
da wären
- sonstige Unterhaltspflichten (z.B. gegenüber Eltern)
- gesundheitsbedingter Mehraufwand (Diätkosten, Krankenkassen-Eigenanteile, etc.)
- Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs
- Mehraufwendungen für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder, etc.)
- Bestehende Verbindlichkeiten, soweit sie getilgt werden und schon vor Beginn des
Prozesses bestanden
- Prozeßkostenhilferaten aus früheren Verfahren
Die sich dann ergebende Differenz ist der
Einsatzbetrag, anhand dessen Sie in der Tabelle zu
§ 115 ZPO ablesen können, ob und unter welchen Bedingungen Sie
Prozeßkostenhilfe bekommen. Bis zu einem Einsatzbetrag von DM 30,-- bekommen Sie
Prozeßkostenhilfe ohne Ratenverpflichtung. Ist Ihr Einsatzbetrag höher, müssen sie die
vom Staat bevorschussten Kosten ganz oder zum Teil in Raten an
den Staat zurückzahlen.
Nicht berücksichtigt sind hier weitere Abzüge
"in angemessener Höhe", die Sie evtl. noch bekommen können, weil Sie behindert
sind (§ 115 I, 1 i.V.m. § 76 II a) 3. BSHG). Mit muß mit dem Gericht evtl.
noch gesondert diskutiert werden.