LOGO3.GIF (1537 Byte)Prozeßkostenhilfe
Wer sie bekommt - Wie man sie beantragt.


Was ist Einkommen im Sinne der PKH-Vorschriften und was nicht? - Das Einkommens-ABC

  • Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist normalerweise kein Einkommen. Das gilt jedoch nicht bei besonders hohen Abfindungen (z.B. solche in Höhe von DM 20.000,00). Diese werden je nach Sachlage auf das Monatseinkommen um-gelegt.
  • Arbeitnehmersparzulage ist zwar Einkommen, wird aber von den Gerichten meist nicht berücksichtigt.
  • Arbeitslosengeld ersetzt das normale Einkommen und ist damit auch als solches zu bewerten, ebenso
  • Arbeitslosenhilfe
  • Ausbildungsbeihilfen und  -vergütungen sind ebenfalls Einkommen, ebenso
  • Auslandszulagen
  • Eine Aussteuerversicherung ist nach der Rechtsprechung merkwürdiger Weise ebenfalls Einkommen, ebenso
  • Bankguthaben, obwohl man normalerweise meinen würde, es würde unter Vermögen fallen
  • BAFÖG-Leistungen sind ebenfalls Einkommen, auch wenn sie als Darlehen gewährt werden,
  • Erschwerniszulagen sind ebenfalls Einkommen,
  • ebenso Erfolgszulagen
  • Der Erwerbstätigen-Freibetrag ist als Pauschale vom Einkommen abzuziehen.
  • Erziehungsgeld zählt nicht zum Einkommen
  • Essensgeldzuschüsse sind eigentlich Einkommen, aber so gering, daß die Gerichte sie nicht berücksichtigen.
  • Freiwillige Leistungen Dritter sind dann Einkommen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen.
  • Eine Gewinnbeteiligung ist ein auf 12 Monate umzulegendes Einkommen, ebenso
  • Gratifikationen (Weihnachtsgeld, etc.) und
  • Jubiläumszuwendungen
  • Beim Kindergeld streiten sich die Geister; überwiegend zählen die Gerichte das Kindergeld nicht zum Einkommen, ebensowenig
  • Renten nach dem Kindererziehungs-Leistungsgesetz
  • Krankengeld wird als Einkommen behandelt, ebenso
  • Leistungen der öffentlichen Hand sowie
  • Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein auf 12 Monate zu verteilendes Einkommen.
  • Auch Mieteinnahmen sind natürlich Einkommen, ebenso die
  • Ministerialzulage und
  • Nachtarbeitszuschläge
  • Renten sind natürlich Einkommen
  • Schmerzensgelder werden nicht als Einkommen behandelt, auch nicht die
  • Schwerstbehinderten-Zulage
  • Sozialhilfe wird vom überwiegenden Teil der Rechtsprechung zwar als Einkommen angesehen, ist aber nicht einsatzpflichtig im Sinne von § 115 ZPO.
  • Die Sparzulage zählt nicht als Einkommen. Genauso ist es mit dem
  • Taschengeld.
  • Überstundenvergütungen und
  • Unterhaltszahlungen werden als Einkommen angesehen.
  • Urlaubsgeld ist ein auf 12 Monate umzulegendes Einkommen.
  • Vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als Einkommen, wohl aber
  • Weihnachtsgeld, das auf 12 Monate umzulegen ist.
  • Mietfreies Wohnen ist ein Gebrauchsvorteil und als Einkommen zu behandeln. Das Gericht schätzt den Wohnwert und legt ihn als Einkommen zugrunde.
  • Auch Wohngeld ist als Einkommen anzusehen, ebenso
  • Zinsen und
  • Zuschläge für Schicht -, Nacht- und Feiertagsarbeit

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.08.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zur Homepage der Kanzlei Kaßing