Was ist Einkommen im Sinne
der PKH-Vorschriften und was nicht? - Das Einkommens-ABC
- Die Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes ist normalerweise kein Einkommen. Das gilt jedoch nicht bei besonders hohen
Abfindungen (z.B. solche in Höhe von DM 20.000,00). Diese werden je nach Sachlage auf das
Monatseinkommen um-gelegt.
- Arbeitnehmersparzulage ist zwar Einkommen,
wird aber von den Gerichten meist nicht berücksichtigt.
- Arbeitslosengeld ersetzt das normale
Einkommen und ist damit auch als solches zu bewerten, ebenso
- Arbeitslosenhilfe
- Ausbildungsbeihilfen und -vergütungen
sind ebenfalls Einkommen, ebenso
- Auslandszulagen
- Eine Aussteuerversicherung ist nach der
Rechtsprechung merkwürdiger Weise ebenfalls Einkommen, ebenso
- Bankguthaben, obwohl man normalerweise meinen
würde, es würde unter Vermögen fallen
- BAFÖG-Leistungen sind ebenfalls Einkommen,
auch wenn sie als Darlehen gewährt werden,
- Erschwerniszulagen sind ebenfalls Einkommen,
- ebenso Erfolgszulagen
- Der Erwerbstätigen-Freibetrag ist als
Pauschale vom Einkommen abzuziehen.
- Erziehungsgeld zählt nicht zum Einkommen
- Essensgeldzuschüsse sind eigentlich
Einkommen, aber so gering, daß die Gerichte sie nicht berücksichtigen.
- Freiwillige Leistungen Dritter sind dann
Einkommen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen.
- Eine Gewinnbeteiligung ist ein auf 12 Monate
umzulegendes Einkommen, ebenso
- Gratifikationen (Weihnachtsgeld, etc.) und
- Jubiläumszuwendungen
- Beim Kindergeld streiten sich die Geister;
überwiegend zählen die Gerichte das Kindergeld nicht zum Einkommen, ebensowenig
- Renten nach dem Kindererziehungs-Leistungsgesetz
- Krankengeld wird als Einkommen behandelt,
ebenso
- Leistungen der öffentlichen Hand sowie
- Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein auf 12
Monate zu verteilendes Einkommen.
- Auch Mieteinnahmen sind natürlich Einkommen,
ebenso die
- Ministerialzulage und
- Nachtarbeitszuschläge
- Renten sind natürlich Einkommen
- Schmerzensgelder werden nicht als Einkommen
behandelt, auch nicht die
- Schwerstbehinderten-Zulage
- Sozialhilfe wird vom überwiegenden Teil der
Rechtsprechung zwar als Einkommen angesehen, ist aber nicht einsatzpflichtig im Sinne von
§ 115 ZPO.
- Die Sparzulage zählt nicht als Einkommen.
Genauso ist es mit dem
- Taschengeld.
- Überstundenvergütungen und
- Unterhaltszahlungen werden als Einkommen
angesehen.
- Urlaubsgeld ist ein auf 12 Monate
umzulegendes Einkommen.
- Vermögenswirksame Leistungen gelten nicht
als Einkommen, wohl aber
- Weihnachtsgeld, das auf 12 Monate umzulegen
ist.
- Mietfreies Wohnen ist ein Gebrauchsvorteil
und als Einkommen zu behandeln. Das Gericht schätzt den Wohnwert und legt ihn als
Einkommen zugrunde.
- Auch Wohngeld ist als Einkommen anzusehen,
ebenso
- Zinsen und
- Zuschläge für Schicht -, Nacht- und Feiertagsarbeit
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