Erfolgsaussichten
Prozeßkostenhilfe bekommen Sie dann, wenn Sie einen Prozeß
beabsichtigen, der Aussicht auf Erfolg hat oder wenn Sie sich in einem Prozeß zur Wehr
setzen und dies Aussichten auf Erfolg haben könnte. Bei der Entscheidung über die
Prozeßkostenhilfe legt das Gericht wegen der Erfolgsaussichten keine allzu strengen
Maßstäbe an. Es reicht aus, wenn Sie den Prozeß mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gewinnen können, konkret: Wenn Sie eine 51%ige Gewinnchance haben.
Das ist normalerweise immer schon dann der Fall, wenn Sie Ihren Anspruch ordentlich und
schlüssig vorgetragen und für alle notwendigen Tatsachen Beweise angeboten haben.
Reichen Sie oder Ihr Anwalt einen Schriftsatz mit entsprechendem Inhalt bei Gericht ein,
muß Ihnen für Ihr Begehr Prozeßkostenhilfe erteilt werden, wenn auch die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen.
Das Gericht ist nicht berechtigt, vorab bereits zu prüfen,
ob die von Ihnen angebotenen Beweismittel stichhaltig sind oder nicht. Auf den Ausgang der
Beweisauf-nahme kommt es bei der Gewährung der Prozeßkostenhilfe nicht an, so lange die
Beweisaufnahme noch nicht stattgefunden hat. Beantragen Sie allerdings erst nachträglich
Prozeßkostenhilfe und hat sich bereits herausgestellt, daß Ihre Beweismittel nichts
getaugt haben, kann Ihnen das Gericht natürlich die Prozeßkostenhilfe versagen. Das
Gericht darf aber nicht vorab die von Ihnen angebotenen Beweise schon summarisch
würdigen, sondern muß bei der Prüfung der Prozeßkostenhilfe an die Stichhaltigkeit
Ihrer Beweise einen großzügigen Maßstab anlegen.
Die obigen Ausführungen legen es eigentlich nahe, daß in
einem Verfahren immer nur eine Partei Prozeßkostenhilfe bekommen kann. Denn
logischerweise kann ja immer nur einer in einem Verfahren überwiegende Erfolgsaussichten
haben. Mathematisch ist es unmöglich, daß jede der Parteien mehr als 50 % Erfolgschancen
hat. Nachdem es Juristen aber mathematisch nicht so genau nehmen ("Iudex non
calculat"), gibt es von diesem Prinzip einige Ausnahmen:
- Wenn beide Parteien jede für ihren Sachvortrag schlüssige
Beweise anbietet, kann durchaus jeder der Parteien auch Prozeßkostenhilfe gewährt
werden.
- Hängt der Ausgang des Verfahrens von einer noch ungeklärten
Rechtsfrage ab, kann ebenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
- In familienrechtlichen Verfahren, insbesondere im
Scheidungsverfahren, kann Prozeßkostenhilfe praktisch, bei Vorliegen sonstiger
Voraussetzungen wegen fehlender Erfolgsaussicht überhaupt nicht versagt werden. Der
Antragsgegner bekommt auch dann Prozeßkostenhilfe, wenn er sich von vornherein gegen den
erfolgversprechenden Scheidungsantrag der Gegenseite gar nicht wehren will.