Ihr Vorgehen vor Gericht
darf nicht mutwillig sein.
Mutwillig handeln Sie dann, wenn Sie Klage wegen eines
Anspruchs erheben, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde. Auch insoweit darf
das Gericht bei der Prüfung des Prozeßkostenhilfeantrages aber keine kleinlichen
Maßstäbe anlegen. Grundsätzlich kann es Ihnen beispielsweise nicht verwehrt werden,
auch Kleinbeträge einzuklagen. Deshalb kann man grundsätzlich sagen, daß nur in
Ausnahmefällen von einem mutwilligen Handeln ausgegangen werden kann.
Beispiele:
wenn von vornherein feststeht, daß ein von Ihnen zu erstreitendes Urteil nie
vollstreckbar sein wird, weil ihr Schuldner ohnehin schon todkrank ist und auch
keine Nachkommen hat. Dann würde ein vernünftiger Mensch in dieser Situation keinen
Prozeß mehr anstrengen. Logischerweise gibt Ihnen das Gericht für einen trotzdem
angestrengten Prozeß auch keine Prozeßkostenhilfe mehr.
- In familiengerichtlichen Verfahren kann
insbesondere in zwei Fällen von Mutwilligkeit ausgegangen werden:
a) Wenn Sie gegen einen Unterhaltsschuldner Unterhaltsklage erheben,
obwohl dieser regelmäßig zahlt, dann müssen Sie ihn vorher darauf aufmerksam gemacht
haben, daß Sie über Ihren Unterhaltsanspruch einen Titel wünschen und müssen ihn
weiter aufgefordert haben, sich beim Jugendamt zu melden, damit dort die
Unterhaltsforderung im Rahmen einer kostenlosen Jugendamtsurkunde (nach § 59 SGB VIII)
festgestellt wird. Wenn Sie schon vor dieser Aufforderung einfach Klage auf Unterhalt
erheben, dann ist die Klage zwar zulässig. Prozeßkostenhilfe bekommen Sie dafür aber
nicht, weil ohne die vorherige Aufforderung das Gericht die Klage als mutwillig ansieht.
b) Umgekehrt verhält sich auch ein Unterhaltsschuldner mutwillig, der vor Gericht auf Abänderung
oder Herabsetzung des Unterhaltes klagt und dafür Prozeßkostenhilfe will, wenn
er nicht vorher den Unterhaltsberechtigten aufgefor-dert hat, auf seine Rechte aus dem
Unterhaltstitel ganz oder zum Teil zu verzichten bzw. einer Verminderung des Unterhalts
zuzustimmen.
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