Prozeßkostenhilfe mit
Ratenbewilligung
Gewährt Ihnen das Gericht Prozeßkostenhilfe, erlegt Ihnen
aber zugleich auf, die Prozeßkosten in Raten an den Staat zurückzuzahlen, dann werden
die Raten anhand der Tabelle zu § 115 ZPO
festgesetzt.
Sie sind maximal verpflichtet, 48 Monatsraten
zurückzuzahlen, so daß einerseits für Sie nicht unendlich hohe Kosten anfallen können,
andererseits die Rückzahlung der Kosten sehr weit gestreckt ist. Es handelt sich dabei
praktisch um ein kostenloses Darlehen, das Ihnen der Staat zur Führung des Prozesses
gewährt.
Geht Ihr Prozeß durch mehrere Instanzen, müssen Sie für
jede Instanz gesondert Prozeßkostenhilfe beantragen. Trotzdem müssen Sie insgesamt
nur 48 Raten zurückzahlen.