LOGO3.GIF (1537 Byte)Prozeßkostenhilfe
Wer sie bekommt - Wie man sie beantragt.


Welches Vermögen ist einzusetzen? - Das Vermögens-ABC

  • Bausparguthaben müssen Sie dann nicht einsetzen, wenn es einen konkreten, schon vor Beginn des Prozesses beabsichtigtem Projekt dienen soll und dieses in absehbarer Zeit realisiert werden soll.
  • Bankguthaben sind bis zur Höhe der Freibeträge einsatzfreies Vermögen, darüberhinaus gelten sie als Einkommen.
  • Das Betriebsvermögen eines Selbständigen muß nicht eingesetzt werden, soweit es nur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dient, ansonsten müßte der Prozeß aus diesem Vermögen gezahlt werden.
  • Bundesschatzbriefe müssen zur Prozeßfinanzierung eingesetzt werden.
  • Darlehensansprüche: Haben Sie jemandem Geld geliehen und bekommen dies später einmal zurück, dann bekommen Sie Prozeßkostenhilfe nur mit der Auflage, daß Sie aus der Rückzahlung des Darlehens später die Prozeßkosten an den Staat zurückzahlen.
  • Eigenheim: Ein "angemessenes" Hausgrundstück, das von Ihnen oder zusammen mit der Familie bewohnt wird, brauchen Sie für die Prozeßführung nicht einsetzen. Dabei kann es sich auch um die Eigentumswohnung handeln. Es kommt dabei nicht darauf an, welchen Wert die Wohnung hat.
  • Forderungen, gleich welcher Art, die Sie gegen Dritte haben, sind grundsätzlich einzusetzendes Vermögen.
  • Kreditaufnahme: Wer auf sein eigentlich nicht einzusetzendes Hausgrundstück einen Kredit aufnehmen kann, um daraus die Prozeßkosten zu tragen, ist verpflichtet, das zu tun.
  • Ein PKW der "Oberklasse" gehört zum verwertbaren Vermögen, wobei die Rechtsprechung von "Oberklasse" schon dann ausgeht, wenn das Fahrzeug drei Jahre alt und noch DM 15.000,00 wert ist.
  • Prämiensparguthaben bleiben verschont, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Zinsverlust gekündigt werden können.
  • Schmerzensgelder müssen Sie ebenfalls zur Prozeßführung nicht einsetzen.
  • Zugewinn: Speziell im Scheidungsverfahren spielt die Frage des Zugewinns eine nicht unerhebliche Rolle. Prozeßkostenhilfe bekommen Sie dann nicht, wenn Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine erhebliche Forderung gegen den Geg-ner haben, die beliehen werden kann. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, zur Führung des Scheidungsprozesses einen Kredit aufzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie für den Zugewinnausgleichsbetrag für sich und Ihre Kinder eine Eigentumswohnung kaufen wollen, um sich angemessenen Wohnraum zu schaffen. Dann kann Ihnen nicht zugemutet werden, mit diesem Geld den Prozeß zu bezahlen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.08.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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