Welches Vermögen ist
einzusetzen? - Das Vermögens-ABC
- Bausparguthaben müssen Sie dann nicht
einsetzen, wenn es einen konkreten, schon vor Beginn des Prozesses beabsichtigtem Projekt
dienen soll und dieses in absehbarer Zeit realisiert werden soll.
- Bankguthaben sind bis zur Höhe der
Freibeträge einsatzfreies Vermögen, darüberhinaus gelten sie als Einkommen.
- Das Betriebsvermögen eines Selbständigen
muß nicht eingesetzt werden, soweit es nur Aufnahme oder Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit dient, ansonsten müßte der Prozeß aus diesem Vermögen gezahlt
werden.
- Bundesschatzbriefe müssen zur
Prozeßfinanzierung eingesetzt werden.
- Darlehensansprüche: Haben Sie jemandem Geld
geliehen und bekommen dies später einmal zurück, dann bekommen Sie Prozeßkostenhilfe
nur mit der Auflage, daß Sie aus der Rückzahlung des Darlehens später die Prozeßkosten
an den Staat zurückzahlen.
- Eigenheim: Ein "angemessenes"
Hausgrundstück, das von Ihnen oder zusammen mit der Familie bewohnt wird, brauchen Sie
für die Prozeßführung nicht einsetzen. Dabei kann es sich auch um die Eigentumswohnung
handeln. Es kommt dabei nicht darauf an, welchen Wert die Wohnung hat.
- Forderungen, gleich welcher Art, die Sie
gegen Dritte haben, sind grundsätzlich einzusetzendes Vermögen.
- Kreditaufnahme: Wer auf sein eigentlich nicht
einzusetzendes Hausgrundstück einen Kredit aufnehmen kann, um daraus die Prozeßkosten zu
tragen, ist verpflichtet, das zu tun.
- Ein PKW der "Oberklasse" gehört
zum verwertbaren Vermögen, wobei die Rechtsprechung von "Oberklasse" schon dann
ausgeht, wenn das Fahrzeug drei Jahre alt und noch DM 15.000,00 wert ist.
- Prämiensparguthaben bleiben verschont, wenn
sie nur mit unverhältnismäßig hohem Zinsverlust gekündigt werden können.
- Schmerzensgelder müssen Sie ebenfalls zur
Prozeßführung nicht einsetzen.
- Zugewinn: Speziell im Scheidungsverfahren
spielt die Frage des Zugewinns eine nicht unerhebliche Rolle. Prozeßkostenhilfe bekommen
Sie dann nicht, wenn Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine erhebliche Forderung gegen
den Geg-ner haben, die beliehen werden kann. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, zur
Führung des Scheidungsprozesses einen Kredit aufzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn
Sie für den Zugewinnausgleichsbetrag für sich und Ihre Kinder eine Eigentumswohnung
kaufen wollen, um sich angemessenen Wohnraum zu schaffen. Dann kann Ihnen nicht zugemutet
werden, mit diesem Geld den Prozeß zu bezahlen.
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