Einzusetzendes Vermögen
Nicht jede Art von Vermögen wird bei der Frage
berücksichtigt, ob Sie Prozeßkostenhilfe bekommen oder nicht, sondern das Vermögen, das
Sie im Zweifel zur Führung eines Prozesses einzusetzen haben. § 115 II ZPO verweist hier
auf § 88 des Bundessozialhilfegesetzes. Das bedeutet insbesondere, daß ein Vermögensfreibetrag
von DM 4.500,00 unberücksichtigt bleibt, bei Blinden und sonstigen Behinderten sogar ein
Betrag von DM 7.500,00. Wer einem Ehegatten Unterhalt zahlt, hat einen Freibetrag von
weiteren DM 1.000,00, wer sonst Unterhalt zahlt, für jede weitere unterhaltsberechtigte
Person einen Freibetrag von je DM 450,00.
Welches Vermögen ansonsten einzusetzen ist und welches
nicht, können Sie unserem Vermögens-ABC
entnehmen.