LOGO3.GIF (1537 Byte)Prozeßkostenhilfe
Wer sie bekommt - Wie man sie beantragt.


Einzusetzendes Vermögen

Nicht jede Art von Vermögen wird bei der Frage berücksichtigt, ob Sie Prozeßkostenhilfe bekommen oder nicht, sondern das Vermögen, das Sie im Zweifel zur Führung eines Prozesses einzusetzen haben. § 115 II ZPO verweist hier auf § 88 des Bundessozialhilfegesetzes. Das bedeutet insbesondere, daß ein Vermögensfreibetrag von DM 4.500,00 unberücksichtigt bleibt, bei Blinden und sonstigen Behinderten sogar ein Betrag von DM 7.500,00. Wer einem Ehegatten Unterhalt zahlt, hat einen Freibetrag von weiteren DM 1.000,00, wer sonst Unterhalt zahlt, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person einen Freibetrag von je DM 450,00.

Welches Vermögen ansonsten einzusetzen ist und welches nicht, können Sie unserem Vermögens-ABC entnehmen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.08.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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