Mängelanzeige und
Abhilfeverlangen
Wenn Sie der Meinung sind, daß die Reiseleistung mangelhaft ist, müssen Sie unbedingt
schon am Urlaubsort etwas tun. Es reicht nicht, seine Unzufriedenheit in sich
hineinzufressen und erst nach dem Urlaub tätig zu werden. Denn häufig wird es möglich
sein, den Reisemangel zu beheben (beispielsweise reicht für einen defekten Duschkopf ein
entschlossener Griff eines Installateurs).
Jeden Reisemangel müssen Sie dem Reiseveranstalter gegenüber anzeigen
und ihn zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Dabei ist es notwendig
und unverzichtbar, daß Sie sich mit dem Abhilfeverlangen an die örtliche
Reiseleitung des Reiseveranstalters wenden. Tun Sie das entweder schriftlich (mit
Kopie für sich) oder unter Zeugen, damit Sie später in Deutschland das Abhilfeverlangen
und die Fristsetzung auch nachweisen können.
Sollte der Mangel u.a. gerade darin bestehen, daß vor Ort keine Reiseleitung vorhanden
ist, mahnen Sie den Reiseveranstalter in Deutschland am besten per Telefax
ab.
Erst nach der gesetzten angemessenen Frist dürfen Sie am Urlaubsort selbst Abhilfe
schaffen (z.B. evtl. eine Ersatzunterkunft für die bisherige ungeziefer-verseuchte
Unterkunft beziehen und die Kosten hierfür dem Reiseveranstalter in Rechnung
stellen.
Sie müssen ausnahmsweise dem Reiseveranstalter dann keine Frist setzen, wenn eine
Abhilfe gar nicht möglich ist (z.B. kann an das einzige Hotel am Ort der zugesicherte
Swimmingpool ja nicht auf die Schnelle angebaut werden), wenn der Reiseveranstalter bzw.
die Reiseleitung vor Ort die Abhilfe von vornherein verweigert oder Ihnen nach objektiver
Betrachtung (Ihre subjektive "Wut im Bauch" zählt hier nicht) ein Zuwarten für
Sie nicht zumutbar ist. Das ist z.B. dann so, wenn Sie nachts am Urlaubsort ankommen und
das Hotel überbucht ist. Hier dürfen Sie ohne Abmahnung und Fristsetzung sich ein
anderes Hotel suchen.
Merke: Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Beschwerde beim
Leistungserbringer (Hotelier, Mietwagenfirma, etc.) anbringen. Ihre Abmahnung muß an den
Reiseveranstalter gerichtet sein.
Merke weiter: Wenn Sie nicht vor Ort Abhilfe unter Fristsetzung
verlangen, kann es sein, daß Sie in Deutschland dann keine Rechte auf Minderung oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen können.