Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten
statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses
Umstandes unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubes stellt nicht ohne
weiteres ein zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar (AG
Mönchengladbach in NJW 1995, 884)
Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich uns
seiner Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die
Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft
habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett
gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen
seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in
seinem Schlaf und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein
friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten
14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch
auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig
auseinandergegangen seien...
Aus den Gründen: ... Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht
begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen
Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt
brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf die
speziellen Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen
durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind
mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs
bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur
Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger
seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen
müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein
festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre
mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen...
...Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß
die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es
hätte nur wenige Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen,
die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein,
daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld
schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger
beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner
ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.