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Änderung der Reiseleistung 

Verträge müssen grundsätzlich eingehalten werden. Deshalb ist der Reiseveranstalter im Normalfall nicht berechtigt, irgendetwas an der Reiseleistung abzuändern. Eine Ausnahme gilt, wenn er sich dies im Vertrag vorbehalten hat (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen!) und die Änderung zumutbar ist.

Zumutbar kann es beispielsweise sein, wenn der Veranstalter im Rahmen einer Rundreise die Reihenfolge der Ziele abändert, um einer Hotelüberbuchung aus dem Wege zu gehen. Unzumutbar ist es aber, bei einer Rundreise mit anschließendem Badeaufenthalt den Badeaufenthalt vorzuziehen. Handelt es sich um eine "erhebliche" Änderung einer "wesentlichen" Reiseleistung, können Sie wiederum von der Reise zurücktreten bzw. stattdessen die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise verlangen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.03.2000

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