Änderung der Reiseleistung
Verträge müssen grundsätzlich eingehalten werden. Deshalb ist der
Reiseveranstalter im Normalfall nicht berechtigt, irgendetwas an der Reiseleistung
abzuändern. Eine Ausnahme gilt, wenn er sich dies im Vertrag vorbehalten hat (vgl.
Allgemeine Geschäftsbedingungen!) und die Änderung zumutbar ist.
Zumutbar kann es beispielsweise sein, wenn der Veranstalter im Rahmen einer Rundreise
die Reihenfolge der Ziele abändert, um einer Hotelüberbuchung aus dem Wege zu gehen.
Unzumutbar ist es aber, bei einer Rundreise mit anschließendem Badeaufenthalt den
Badeaufenthalt vorzuziehen. Handelt es sich um eine "erhebliche" Änderung einer
"wesentlichen" Reiseleistung, können Sie wiederum von der Reise zurücktreten
bzw. stattdessen die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise verlangen.