Minderung des Reisepreises
Sobald der Urlaub beendet ist und Sie unter einem Mangel leiden mußten und diesen
während des Urlaubes der örtlichen Reiseleitung oder per Fax dem Reiseveranstalter
ordnungsgemäß angezeigt haben, können Sie wegen dieses Mangels eine Minderung des
Reisepreises verlangen. Die Minderung steht Ihnen jeweils nur für den Zeitraum zu, in dem
der Mangel vorhanden war. Beispiel: Der Swimmingpool des Urlaubshotels hatte für drei
Tage kein Wasser. Sie bekommen dann für drei Tage eine anteilige
Reisepreisminderung.
Die Minderung wird normalerweise durch einen prozentualen Abschlag auf den Reisepreis
berechnet. Je schwerer der Mangel wiegt, desto höher ist der Abschlag. Konkrete
Minderungstabellen, die über ganz Deutschland hinweg anwendbar sind, gibt es nicht.
Allerdings hat das Landgericht Frankfurt/Main zumindest den Versuch unternommen, eine entsprechende Tabelle zu entwickeln (diese findet
sich in NJW 1985, S. 113). Diese Tabelle kann zumindest einen ersten Anhaltspunkt dafür
bieten, wieviel Sie im konkreten Fall verlangen können. Ansonsten wird die Minderung
jeweils konkret im Einzelfalls vom deutschen Amtsrichter, der entscheiden muß,
festgelegt. Zuständig ist das Gericht am Geschäftssitz des Reiseveranstalters. Sie
können also nicht an Ihrem eigenen Wohnsitz klagen, sondern müssen die Klage am
Geschäftssitz des Veranstalters (z.B. Hamburg, Frankfurt oder München) erheben.