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Minderung des Reisepreises 

Sobald der Urlaub beendet ist und Sie unter einem Mangel leiden mußten und diesen während des Urlaubes der örtlichen Reiseleitung oder per Fax dem Reiseveranstalter ordnungsgemäß angezeigt haben, können Sie wegen dieses Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung steht Ihnen jeweils nur für den Zeitraum zu, in dem der Mangel vorhanden war. Beispiel: Der Swimmingpool des Urlaubshotels hatte für drei Tage kein Wasser. Sie bekommen dann für drei Tage eine anteilige Reisepreisminderung. 

Die Minderung wird normalerweise durch einen prozentualen Abschlag auf den Reisepreis berechnet. Je schwerer der Mangel wiegt, desto höher ist der Abschlag. Konkrete Minderungstabellen, die über ganz Deutschland hinweg anwendbar sind, gibt es nicht. Allerdings hat das Landgericht Frankfurt/Main zumindest den Versuch unternommen, eine entsprechende Tabelle zu entwickeln (diese findet sich in NJW 1985, S. 113). Diese Tabelle kann zumindest einen ersten Anhaltspunkt dafür bieten, wieviel Sie im konkreten Fall verlangen können. Ansonsten wird die Minderung jeweils konkret im Einzelfalls vom deutschen Amtsrichter, der entscheiden muß, festgelegt. Zuständig ist das Gericht am Geschäftssitz des Reiseveranstalters. Sie können also nicht an Ihrem eigenen Wohnsitz klagen, sondern müssen die Klage am Geschäftssitz des Veranstalters (z.B. Hamburg, Frankfurt oder München) erheben.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 15.12.2000

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