Pauschalreise oder
Einzelleistung?
Der Gesetzgeber hat das Reiserecht vor rd. 20 Jahren gesetzlich geregelt. Die
entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 651 a ff BGB. Diese Vorschriften
gelten jedoch vom Prinzip her nur für sog. "Pauschalreisen", das sind
Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen (Beispiel: Flug und
Hotel oder Flug und Mietwagen). Nur für solche zusammengesetzten Leistungen gilt das
Reiserecht. Buchen Sie nur eine einzelne Leistung (beispielsweise nur einen Flug) sind die
§§ 651 a ff BGB nicht anzuwenden. Dann haben Sie Schadenersatzforderungen oder
ähnliches nur nach allgemeinem Recht.
Immerhin hat aber die Rechtsprechung entschieden, daß die Buchung eines Ferienhauses
auch ohne weitere zusätzliche Leistungen als "Reise" angesehen werden kann,
wenn das Ferienhaus in einem Katalog, wie von einem Reiseveranstalter, angeboten wird.
Auch für Ferienhausverträge gilt also das Reiserecht des BGB.