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Pauschalreise oder Einzelleistung? 

Der Gesetzgeber hat das Reiserecht vor rd. 20 Jahren gesetzlich geregelt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 651 a ff BGB. Diese Vorschriften gelten jedoch vom Prinzip her nur für sog. "Pauschalreisen", das sind Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen (Beispiel: Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen). Nur für solche zusammengesetzten Leistungen gilt das Reiserecht. Buchen Sie nur eine einzelne Leistung (beispielsweise nur einen Flug) sind die §§ 651 a ff BGB nicht anzuwenden. Dann haben Sie Schadenersatzforderungen oder ähnliches nur nach allgemeinem Recht. 

Immerhin hat aber die Rechtsprechung entschieden, daß die Buchung eines Ferienhauses auch ohne weitere zusätzliche Leistungen als "Reise" angesehen werden kann, wenn das Ferienhaus in einem Katalog, wie von einem Reiseveranstalter, angeboten wird. Auch für Ferienhausverträge gilt also das Reiserecht des BGB.

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.03.2000

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