reise.gif (6875 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Erhöhung des Reisepreises

Grundsätzlich können Sie sich darauf verlassen, daß der einmal zwischen Ihnen und dem Veranstalter vereinbarte Reisepreis sich nicht verändert. In Ausnahmefällen darf der Reiseveranstalter den Reisepreis aber erhöhen, wenn er 

  • sich die Erhöhung des Reisepreises im Vertrag (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehalten hat und Ihnen den neuen Reisepreis genau vorrechnet.
  • Ferner darf durch die Erhöhung des Reisepreises nur eine Erhöhung der Beförderungskosten (Kerosin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.
  • Schließlich muß die Reisepreiserhöhung mehr als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. In einem kürzeren Abstand davor darf der Reiseveranstalter auch unter den o.g. Bedingungen seinen Reisepreis nicht mehr erhöhen.
  • Eine Erhöhung ist ferner nur zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluß des Reisevertrages mehr als vier Monate liegen.

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, dürfen Sie vom Reisevertrag zurücktreten. Sie erhalten bereits geleistete Anzahlungen dann voll zurück. Wahlweise können Sie verlangen, daß Sie der Reiseveranstalter an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise aus seinem Angebot zum alten Preis teilnehmen läßt. 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.03.2000

Zurück zur Titelseite Reiserecht
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Zur Stichwortsuche
Wenn Sie Fragen haben...