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Reisegepäckversicherung

Normalerweise denkt jedermann, wenn er eine Reise bucht, automatisch auch daran, sein Gepäck gegen Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung oder ähnliches zu versichern. Denn nur in Ausnahmefällen läßt sich z.B. die Fluggesellschaft für das Abhandenkommen des Gepäcks verantwortlich machen, vgl. z.B. die auf diesen Seiten veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts München.
Reisegepäck-Versicherungen werden oft genug automatisch mit der Reise gleich mit angeboten (ähnlich wie Reiserücktrittsversicherungen). Wenn aber dann einmal ein Schaden eintritt und es darum geht, daß die Versicherung bezahlen soll, gibt es oft lange Gesichter: Eine Vielzahl von Ausschlußklauseln und weithin nicht bekannten Verpflichtungen, die der Urlauber oft nicht einhält, führen häufig dazu, daß die Versicherung nicht zahlen muß. Was Sie beim Abschluß einer solchen Versicherung bzw. während der Reise und bei der Geltendmachung von Schäden beachten müssen, erfahren Sie hier: 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.07.2000

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