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Schadenersatz 

Können Sie nachweisen, daß der Reiseveranstalter oder einer der örtlichen Diensteanbieter (Hotelier, Mietwagenfirma, etc.) den Mangel verschuldet hat, können Sie nicht nur eine Reisepreisminderung, sondern auch Ersatz eines Ihnen konkret entstandenen Schadens verlangen. Hat der Hotelpage fahrlässig Ihren Koffer beschädigt, muß der Reiseveranstalter Schadenersatz für die Reparatur oder für die Neubeschaffung (insoweit nur den Zeitwert) bezahlen. Haben Sie verdorbenes Essen gegessen und mußten zum Arzt, muß der Reiseveranstalter die Arztkosten übernehmen. Wollten Sie im Urlaub das Tennisspielen lernen und haben sich deshalb eine entsprechende Ausrüstung angeschafft und hatte das gebuchte Hotel dann entgegen einer entsprechenden Zusicherung keine Tennisplätze, können Sie Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangen. Dann müssen Sie dem Reiseveranstalter aber nachweisen, daß Sie nur im Urlaub Interesse am Tennisspielen hatten und der Tennisschläger jetzt nutzlos herumliegt. 

Die Reiseveranstalter versuchen häufig, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für solche Schäden auf das dreifache des Reisepreises zu beschränken. Ist der Schaden so hoch, daß diese Summe überstiegen wird, sollten Sie anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Solche Haftungsbeschränkungen sind nämlich teilweise nicht wirksam. 

War die Reise infolge eines groben Mangels für Sie völlig nutzlos bzw.hatte sie für einen Teil der Urlaubszeit keinen Erholungseffekt, können Sie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Mußten Sie beispielsweise drei Tage in einem Zelt übernachten, bis für das überbuchte Hotel eine Ersatzunterkunft gefunden war, können Sie für diese drei Tage Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Für diesen Schadenersatz gibt es keine eindeutige Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsfaktoren kommen jedoch der Reisepreis und das von Ihnen verdiente Gehalt in Betracht. Das bedeutet aber noch nicht, daß eine nicht verdienende Hausfrau weniger Schadenersatz bekommt als ein hochdotierter Manager. Der Erholungseffekt ist ja schließlich für beide in gleicher Weise notwendig.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

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