Lichtblick für redliche Schuldner |
Wer kann Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen?Den Weg der Restschuldbefreiung kann jede natürliche Person (im Gegensatz zu juristischen Personen, wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft) gehen, die nicht selbständig ist oder die nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dabei ist eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dann geringfügig, wenn sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Typische Fälle sind Handwerksbetrieb, Kunstgewerbebetriebe und Gaststätten. Um in den Genuß der Restschuldbefreiung zu kommen, muß der Schuldner ferner entweder zahlungsunfähig sein (das ist dann der Fall, wenn er aus seinem Vermögen oder laufenden Einnahmen nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen). Oder aber es muß ihm Zahlungsunfähigkeit drohen, was dann der Fall ist, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus seinem Vermögen oder laufenden Einnahmen bestehende Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Wer also im Monat DM 5.000,00 Schuldentilgungsraten zahlen muß, aber nur DM 4.000,00 verdient, ist zahlungsunfähig. Wer nebenher noch ein Bankkonto hat, auf dem noch DM 20.000,00 stehen, der kann zwar noch einige Monate seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Anschließend droht ihm aber die Zahlungsunfähigkeit. In beiden Fällen kann das Insolvenzverfahren eingeleitet und Restschuldbefreiung beantragt werden.
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© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 21.07.1998