Nehmen wir mal an, Sie kaufen sich ein Buch für einen
Sonderpreis von zwölf Mark achtzig und stellen beim Lesen fest, daß die letzten 10
Seiten fehlen. Und weil es sich um einen Krimi handelt und weil ausgerechnet auf den
letzten Seiten herauskommt, wer nun die ganzen Morde begangen hat, sind Sie natürlich
sauer. Sie fahren extra in die Stadt und halten dem Buchhändler wütend das Buchfragment
unter die Nase und wollen entweder ein vollständiges Exemplar oder Ihr Geld wieder. Der
Buchhändler verweist achselzuckend auf einen Stempel, der seitlich am Buch angebracht ist
und auf dem steht: Beschädigtes Exemplar. Er will weder zahlen noch Ihnen sonstwie
entgegenkommen. Und jetzt stehen Sie da, mit der ganzen Geschichte, aber ohne Mörder, und
irgendwie kochen jetzt die Emotionen hoch. Es geht gar nicht um die zwölf Mark achtzig,
sondern ums Prinzip.
Viele Leute gehen in diesem Stadium her und schalten einen Anwalt ein. Die Buchhandlung
muß verklagt werden. Neues Buch her oder zwölf Mark achtzig. Und irgendwie haben
Anwälte und Richter für sowas sogar Verständnis. Schließlich wollen sie ja auch gerne
wissen, wer der Mörder ist. Aber So ein Aufwand? Für zwölf Mark achtzig?
Bisher konnte man tatsächlich diesen Aufwand treiben, auch wenn man nur wegen einer
einzigen Mark vor Gericht zog. Seit dem 1. September 2000 hat sich das bei uns hier in
Bayern nun etwas geändert. Denn der bayerische Landtag hat ein Schlichtungsgesetz
erlassen, nach dem jeder, der sich wegen bestimmter Dinge streiten will, zunächst einen
Schlichter anrufen muß und erst danach mit seiner Sache vor Gericht ziehen darf.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: