Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren
beträgt
- 100,00 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 200,00) wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt
wurde.
- 50,00 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 100,00) wenn kein Schlichtungsgespräch stattgefunden
hat.
Daneben kann der Schlichter noch eine Auslagenpauschale für Post- und Telefonkosten in
Höhe von 20,00 Euro (bzw. DM 40,00) fordern.
Zusätzlich wird er die MWSt. verlangen. Sämtliche Gebühren werden vom Schlichter vor
der Schlichtungsverhandlung gefordert und sind vom Antragsteller einzuzahlen, anderenfalls
wird die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt.
Wer dann zum Schluß die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt (und ev. weitere
Kosten von Ihnen für Anwaltsgebühren und mitgebrachte Zeugen etc.) wird dann im Rahmen
der Schlichtungsvereinbarung geregelt.
Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung und erheben Sie anschließend
Klage, dann muß der Verlierer des nachfolgenden Prozesses auch die Kosten des
Schlichtungsverfahrens übernehmen.
Wenn Sie mittellos sind und Prozeßkostenhilfe beantragen können, dann können Sie das
Schlichtungsverfahren auf Kosten des Staates durchführen lassen. Diese staatliche Hilfe
müssen Sie vor Antragstellung aber beim Amtsgericht beantragen. Sie bekommen bei Gericht
dann einen sog. Beratungshilfeschein, den Sie Ihrem Schlichtungsantrag dann beifügen.