LOGO3.GIF (1537 Byte)Das Schlichtungsverfahren in Bayern


Was kostet das Schlichtungsverfahren?

Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt 

  • 100,00 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 200,00) wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
  • 50,00 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 100,00) wenn kein Schlichtungsgespräch stattgefunden hat. 

Daneben kann der Schlichter noch eine Auslagenpauschale für Post- und Telefonkosten in Höhe von 20,00 Euro (bzw. DM 40,00) fordern.

Zusätzlich wird er die MWSt. verlangen. Sämtliche Gebühren werden vom Schlichter vor der Schlichtungsverhandlung gefordert und sind vom Antragsteller einzuzahlen, anderenfalls wird die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt.  

Wer dann zum Schluß die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt (und ev. weitere Kosten von Ihnen für Anwaltsgebühren und mitgebrachte Zeugen etc.) wird dann im Rahmen der Schlichtungsvereinbarung geregelt.  

Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung und erheben Sie anschließend Klage, dann muß der Verlierer des nachfolgenden Prozesses auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens übernehmen.  

Wenn Sie mittellos sind und Prozeßkostenhilfe beantragen können, dann können Sie das Schlichtungsverfahren auf Kosten des Staates durchführen lassen. Diese staatliche Hilfe müssen Sie vor Antragstellung aber beim Amtsgericht beantragen. Sie bekommen bei Gericht dann einen sog. Beratungshilfeschein, den Sie Ihrem Schlichtungsantrag dann beifügen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 27.10.2000

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