LOGO3.GIF (1537 Byte)Das Schlichtungsverfahren in Bayern


Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Zunächst sollten Sie bei der von Ihnen ausgewählten Gütestelle einen Schlichtungsantrag stellen. Dieser Antrag muß die Streitparteien mit Namen und Anschrift, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, sowie Angaben darüber enthalten, was Sie mit dem Schlichtungsverfahren erreichen möchten. Ein Antragsmuster finden Sie hier.

Der Schlichter wird dann Ihren Antrag unverzüglich der anderen Partei zustellen, eventuell die Sache mit Ihnen schriftlich erörtern und dann einen Schlichtungstermin anberaumen. Auf diesen Schlichtungstermin sollen Sie sich vorbereiten, indem Sie Ihre Argumente möglichst komplett zusammen sammeln und die Ihnen möglichen Kompromißmöglichkeiten in Erwägung ziehen.

Vor dem Schlichtungstermin wird der Schlichter einen Verfahrensvorschuß verlangen, der einzuzahlen ist.

Der Schlichtungstermin ist nicht öffentlich, so dass nur die Streitparteien anwesend sind. Selbstverständlich kann man sich im Schlichtungsverfahren aber einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Beistand mitbringen. Notwendig ist das aber nicht.

Im Schlichtungsverfahren finden normalerweise keine aufwendigen Beweisaufnahmen statt. Immerhin können Sie aber Zeugen und Sachverständige, allerdings auf Ihre eigenen Kosten oder auf deren Kosten mitbringen. Ebenso Beweisgegenstände. Der Schlichter wird dann die Zeugen und Sachverständigen anhören und dann die Beweisgegenstände in Augenschein nehmen.

Nach der Verhandlung wird der Schlichter dann einen Lösungsvorschlag unterbreiten und eine Diskussion über diesen Vorschlag anregen. Einigen sich die Parteien dann, protokolliert der Schlichter einen Vergleich, den dann Sie und Ihr Gegner und der Schlichter unterzeichnen. Dieser Vergleich erlangt dann Wirksamkeit. Aus ihm kann vollstreckt werden.

Erscheint Ihr Gegner gar nicht oder kommt es im Termin zu keiner Einigung, wird Ihnen der Schlichter ein Zeugnis ausstellen, mit dem Sie nachweisen können, dass Sie die Schlichtung versucht haben. Mit diesem Zeugnis sind Sie dann berechtigt, vor Gericht doch noch Klage zu erheben.

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 27.10.2000

Zurück

Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Stichwortsuche
Wenn Sie Fragen haben...