LOGO3.GIF (1537 Byte)Das Schlichtungsverfahren in Bayern


In welchen Fällen muß ich erst einen Schlichter anrufen, bevor ich zu Gericht darf?

 

Das Bayerische Schlichtungsgesetz sieht ein Schlichtungsverfahren zwingend vor, bei

  • Vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu DM 1.500,00
  • bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten (insbesondere bei Streitigkeiten wegen Grenzbewuchs und Pflanzen, die über Grenzen hinausragen)
  • Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (ausgenommen Ehrverletzungen in Presse oder Rundfunk) 

Das Schlichtungsverfahren muß nur dann durchgeführt werden, wenn die Streitparteien ihren Wohnsitz bzw. (als Firma) ihren Sitz bzw. Niederlassung in dem selben Landgerichtsbezirk haben. Dabei gelten die Bezirke der Landgericht München I und München II als ein Landgerichtsbezirk.  

Außerdem müssen Sie die Schlichtungsstelle nicht anrufen,

  • wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
  • bei Ansprüchen, die im Urkunden- und Wechselprozeß geltend gemacht werden,
  • wenn eine Familiensache vorliegt,
  • bei Rechtsbehelfen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und
  • bei weiteren speziell geregelten Fällen, insbesondere Abänderungsklagen, Zusatzklagen, Anerkennungsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren.  

Unabhängig davon können Sie, wenn Ihnen dies als die bessere Lösung erscheint, jedoch in anderen zivilrechtlichen Streitigkeit freiwillig einen Schlichter anrufen. Denn das Schlichtungsverfahren hat gegenüber dem Gerichtsverfahren einige Vorteile: 

  • Bei einer Verhandlung beim Schlichter ist ein "Aufeinander Zugehen" wesentlich besser möglich, als bei Gericht. Es kommt häufiger zu einvernehmlichen Lösungen. Damit gibt es häufig keine Gewinner oder Verlierer in einem Verfahren.
  • Wenn Sie Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wird durch diesen Antrag die Verjährung genauso unterbrochen, wie durch eine Klage bei Gericht oder durch einen Mahnbescheid.
  • Wird vor einer anerkannten Gütestelle eine Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen, können Sie aus dieser Vereinbarung unmittelbar vollstrecken, wie aus einem Gerichtsurteil.
  • Insgesamt ist das Schlichtungsverfahren schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsverfahren

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 27.10.2000

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