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Beifahrer-Airbags und Kindersitze

Eigentlich gehören Kinder ja auf den Rücksitz - gut angeschnallt im amtlich zugelassenen Kindersitz, der "eine mit einem sogenannten "E"-Zeichen versehene Rückhalteeinrichtung" sein muß. Andere Sitze sind in Deutschland nicht zulässig.
Was macht man aber, wenn die lieben Kleinen unterm Fahren im Fond das Randalieren anfangen, sich abschnallen, herumkrabbeln, die Toilettenpapierrolle abwickeln... Mal eben schnell umdrehen und für Ordnung sorgen ist auch bei Tempo 30 schon überaus gefährlich, und schnell mal anhalten ist häufig nicht möglich. Also haben viele leidgeprüfte Eltern einen Mittelweg gesucht und das Kind samt Kindersitz auf dem Beifahrersitz verstaut - allzeit zugriffsbereit und fern der Klorolle. Das ist auch zulässig, wenn der Kindersitz entgegen der Fahrtrichtung angebracht wird - jedoch gibt es dazu jetzt eine Ausnahme:

Ist nämlich Papi hergegangen und hat zum Zwecke größerer Familiensicherheit zusätzliches Geld in einen Beifahrer-Airbag investiert, dürfen Kinder in der oben beschreibenen Weise nicht mehr auf dem Beifahrersitz transportiert werden. Der Grund dafür ist einleuchtend: Werden bei einem Unfall die Arbags ausgelöst, schlägt der Beifahrer-Airbag dem Kind wie eine Riesenfaust ins Genick - und lebensgefährliche Verletzungen können die Folge sein.

Seit 1.9.1997 ist es deshalb verboten, Kinder auf dem Beifahrersitz entgegen der Fahrtrichtung zu transportieren, wenn das Auto einen Beifahrerairbag hat. Wer's dennoch tut, wird im Falle des Erwischtwerdens (eigentlich viel zu milde) mit einem Verwarnungsgeld von DM 40,00 belegt.

Nun ist jedoch für den ungeübten und oberflächlichen Betrachter nicht ohne weiteres erkennbar, ob ein Auto einen Beifahrer-Airbag hat oder nicht. Deshalb müssen in solchen Fahrzeugen seit dem 1.9.1997 deutlich sichtbar Aufkleber angebracht sein, die auf das Vorhandensein eines solchen Airbags hinweisen und das fahrtrichtungsverkehrte Anbringen von Kindersitzen verbieten. Diese Aufkleber müssen in etwa so aussehen:

 

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Haben Sie ein Fahrzeug mit Beifahrer-Airbag und erwischt man Sie ohne Aufkleber, sind Sie mit 20,00 DM Verwarnungsgeld dabei.
Sollte sich jetzt Ihre Stirn sorgenvoll in Falten legen, weil Sie zwar stolzer Beifahrerairbagsbesitzer sind, wegen des Aufklebers aber ein schlechtes Gewissen haben: Bewahren Sie Ruhe! Gut sichtbar heißt nämlich nicht, daß sich der Aufkleber auf der Armaturenbrettverkleidung direkt vor der Nase des Beifahrers befinden muß. Die Polizei Bayern informiert auf ihren Internet-Seiten über folgende Alternative: "Wer die Airbag-Abdeckung am Armaturenbrett nicht bekleben will, kann ihn z. B. auch so anbringen, daß er bei geöffneter Beifahrertür deutlich sichtbar ist. Das ist möglich etwa seitlich am Armaturenbrett, im Türfalz oder auf der mittleren Türsäule."
Normalerweise bringen Hersteller von Fahrzeugen mit Beifahrer-Airbag den Aufkleber seitlich rechts am Armaturenbrett an. Öffnen Sie doch beim nächsten Einsteigen einmal kurz die Beifahrertüre Ihres Wagens und schauen Sie nach. Eigentlich müßte sich unschwer ein Aufkleber finden lassen, auf den Sie bisher nur noch nie richtig geachtet haben, wobei sich die Frage erhebt, ob hier das Merkmal der deutlichen Sichtbarkeit denn wirklich erfüllt ist. Sei's drum: Die Polizei ist zufrieden und Sie wissen ja ab jetzt Bescheid, daß Sie Ihren Nachwuchs anderweit verstauen müssen.
Findet sich aber weit und breit kein Aufkleber, dann sollten Sie sich zur Vermeidung des erwähnten Bußgeldes umgehend einen beschaffen. Es gibt ihn sicher beim ADAC und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Ihrer Kfz.-Werkstatt (denn die Werkstätten erhalten die Aufkleber von ihrer Innung). Die sonstigen Bezugs-Hinweise auf den Seiten der Polizei Bayern sind mit Vorsicht zu genießen. Eine Umfrage des Münchner Radiosenders Relax-FM ergab, daß die Aufkleber nur bei der Polizei in Schwabing zu bekommen waren (und auch dort waren sie gerade aus). Die übrigen Dienststellen wußten entweder zunächst gar nicht, um was es sich handelte oder meinten unwirsch, sie seien für so was nicht zuständig und verwiesen an Tankstellen und den ADAC. Eine Nachfrage bei Tankstellen ergab, daß nur etwa jede fünfte den Aufkleber vorrätig hat.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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