Die Parkscheibe Wie und wo
muß sie im Wagen liegen?
Viele von uns haben es ja schon aufgegeben, überhaupt mit dem Auto in die Innenstadt
zu fahren. Einen Parkplatz finden? Fast immer Fehlanzeige. Also quetscht man sich nolens
volens in den Bus oder die S-Bahn und ärgert sich leise vor sich hin, wenn die
Verspätungen immer größer und gleichzeitig die Fahrpreise immer höher werden. Aber
immerhin kann man ja beim Nachbarn links die Zeitung mitlesen und kriegt außerdem beim
Nachbarn rechts die aktuellen Musik-Trends mit, weil der Walkman in
Dampfhammer-Lautstärke läuft. Wer "öffentlich" fährt, tut also was für
seine Bildung!
Aber wer sich auch nur einmal mit vier Einkaufstüten beladen in der übervollen S-Bahn
nach Hause gequält hat, der nimmt beim nächsten Mal doch wieder den Wagen, wenn er
größere Einkäufe vorhat und steht dann wieder vor dem leidigen Parkplatzproblem.
Wenn man endlich mal ein Plätzchen für seine Karosse gefunden hat, dann führt der
nächste Gang zum Parkscheinautomaten und schon ist man ein kleines Vermögen los.
Würde glatt für zwei Cappucino reichen. Ärgerlich wirft man den Parkschein in den
Wagen, um sich dann endlich den erfreulichen Dingen des Lebens zu widmen. Wenn man dann
aber vom Einkaufen zurückkommt und trotz Parkschein ein Knöllchen an der
Windschutzscheibe vorfindet, dann schwillt einem endgültig der Kamm. Der Parkschein sei
angeblich nicht gut lesbar im Wagen gelegen! Daher die Verwarnung.
Das müssen so nicht immer hinnehmen. Weil Gott sei Dank die Ungerechtigkeiten dieser
Welt in etwa gleich verteilt sind, haben auch schon Verkehrsrichter selbst solche
Verwarnungen bekommen und sich darüber aufgeregt, und deshalb gibt es zu diesem Thema
einige verbraucherfreundliche Urteile: Das Oberlandesgericht Köln hat schon 1992
entschieden, daß man seinen Parkschein im Wagen zwar nicht so verstecken darf, daß Frau
Politesse erst intensiv suchen muß, bis sie ihn findet. Es reicht aber, wenn er z.B. auf
der Hutablage hinten liegt. Jetzt hat das OLG Naumburg zusätzlich entschieden, daß der
Autofahrer auch nicht verpflichtet ist, den Parkschein im Auto auf der dem Gehweg
zugewandten Seite auszulegen. Es reicht auch, wenn er von der Fahrbahn aus gut sichtbar
ist. Eine Kontrolleuse muß dann halt notfalls auf die Straße treten, um den Schein
abzulesen, auch wenn dabei der Verkehr gefährlich nahe an ihrer Kehrseite vorbeirauscht.
Wenn Sie also also trotz Parkschein ein Ticket bekommen, dann besorgen Sie sich
einen Zeugen, der Ihnen bestätigen kann, wo sie Ihren Parkschein im Auto hingelegt haben,
und legen Sie dann Einspruch ein.
Und bevor Sie losfahren, sollten Sie tief durchatmen und vielleicht doch noch den
Cappucino trinken, der eigentlich nicht mehr vorgesehen war, weil das Geld im
Parkautomaten verschwunden ist. Denn es wäre ja noch ärgerlicher, wenn sie mit der
vollen Wut im Bauch eine Fahrstil hinlegen würden, bei dem Frau Kontrolleuse dann
berechtigterweise den Block zücken dürfte.