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Die Parkscheibe – Wie und wo muß sie im Wagen liegen? 

 

Viele von uns haben es ja schon aufgegeben, überhaupt mit dem Auto in die Innenstadt zu fahren. Einen Parkplatz finden? Fast immer Fehlanzeige. Also quetscht man sich nolens volens in den Bus oder die S-Bahn und ärgert sich leise vor sich hin, wenn die Verspätungen immer größer und gleichzeitig die Fahrpreise immer höher werden. Aber immerhin kann man ja beim Nachbarn links die Zeitung mitlesen und kriegt außerdem beim Nachbarn rechts die aktuellen Musik-Trends mit, weil der Walkman in Dampfhammer-Lautstärke läuft. Wer "öffentlich" fährt, tut also was für seine Bildung!

Aber wer sich auch nur einmal mit vier Einkaufstüten beladen in der übervollen S-Bahn nach Hause gequält hat, der nimmt beim nächsten Mal doch wieder den Wagen, wenn er größere Einkäufe vorhat – und steht dann wieder vor dem leidigen Parkplatzproblem. Wenn man endlich mal ein Plätzchen für seine Karosse gefunden hat, dann führt der nächste Gang zum Parkscheinautomaten – und schon ist man ein kleines Vermögen los. Würde glatt für zwei Cappucino reichen. Ärgerlich wirft man den Parkschein in den Wagen, um sich dann endlich den erfreulichen Dingen des Lebens zu widmen. Wenn man dann aber vom Einkaufen zurückkommt und trotz Parkschein ein Knöllchen an der Windschutzscheibe vorfindet, dann schwillt einem endgültig der Kamm. Der Parkschein sei angeblich nicht gut lesbar im Wagen gelegen! Daher die Verwarnung.

Das müssen so nicht immer hinnehmen. Weil Gott sei Dank die Ungerechtigkeiten dieser Welt in etwa gleich verteilt sind, haben auch schon Verkehrsrichter selbst solche Verwarnungen bekommen und sich darüber aufgeregt, und deshalb gibt es zu diesem Thema einige verbraucherfreundliche Urteile: Das Oberlandesgericht Köln hat schon 1992 entschieden, daß man seinen Parkschein im Wagen zwar nicht so verstecken darf, daß Frau Politesse erst intensiv suchen muß, bis sie ihn findet. Es reicht aber, wenn er z.B. auf der Hutablage hinten liegt. Jetzt hat das OLG Naumburg zusätzlich entschieden, daß der Autofahrer auch nicht verpflichtet ist, den Parkschein im Auto auf der dem Gehweg zugewandten Seite auszulegen. Es reicht auch, wenn er von der Fahrbahn aus gut sichtbar ist. Eine Kontrolleuse muß dann halt notfalls auf die Straße treten, um den Schein abzulesen, auch wenn dabei der Verkehr gefährlich nahe an ihrer Kehrseite vorbeirauscht.

 Wenn Sie also also trotz Parkschein ein Ticket bekommen, dann besorgen Sie sich einen Zeugen, der Ihnen bestätigen kann, wo sie Ihren Parkschein im Auto hingelegt haben, und legen Sie dann Einspruch ein.

Und bevor Sie losfahren, sollten Sie tief durchatmen und vielleicht doch noch den Cappucino trinken, der eigentlich nicht mehr vorgesehen war, weil das Geld im Parkautomaten verschwunden ist. Denn es wäre ja noch ärgerlicher, wenn sie mit der vollen Wut im Bauch eine Fahrstil hinlegen würden, bei dem Frau Kontrolleuse dann berechtigterweise den Block zücken dürfte.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.08.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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