LG Frankfurt: Verbogene
Autositze
Verbiegen sich die Vordersitze eines im Ausland gefertigten
Pkw bei normalem Gebrauch unter dem nicht untypischen Gewicht eines deutschen Autofahrers,
so rechtfertigt dies die Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Mit dieser Begründung hat
die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Händler eines japanischen
Autotyps zur Rücknahme des Pkw gegen Erstattung des um die Gebrauchsvorteile gekürzten
Kaufpreises verurteilt.
Der Kläger, ein kräftiger, 95 kg wiegender deutscher Mann,
kaufte im Februar 1998 einen gebrauchten Kleinwagen bei dem verklagten Händler eines
japanischen Kfz.-Herstellers zum Preis von DM 14.900,00. Nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mußten Mängel erst nachzubessern versucht werden, bevor der
Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) berechtigt sein sollte.
Etwas über 2 Monate nach Auslieferung des Pkw. kam der
Kläger zur Beklagten und reklamierte, dass sich der Sitz verbiegen würde. Daraufhin
wurde seitens der Beklagten die deutsche Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers
eingeschaltet. Deren Kundendienstmitarbeiter schaute sich das Fahrzeug an und veranlaßte
den Austausch der beiden Lehnengestelle der Vordersitze, was von der Beklagten ausgeführt
wurde. Im Juni 1998 reklamierte der Kläger aber erneut, dass sich die Vordersitze
verbiegen würden.
Die deutsche Tochtergesellschaft teilte dem Kläger mit, nach
erneuter Prüfung aufgrund der Reklamation hätten an den Sitzen keinerlei Material- oder
Verarbeitungsfehler festgestellt werden können. Der Schaden entstehe aufgrund einer
Überbeanspruchung der Lehnengestelle. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei im
übrigen bislang an noch keinem einzigen Fahrzeug aufgetreten. Einem erneuten Austausch
der Lehnengestelle auf dem Garantieweg könne sie deshalb leider nicht zustimmen. Dem
Händler würde sie die Rücknahme des Pkw. nicht empfehlen.
Daraufhin verlangte der Kläger mit der Klage, der beklagte
Händler solle den Pkw. zurücknehmen und ihm DM 13.603,70 zurückzahlen. Die Klage hatte
ganz überwiegend Erfolg. Das Gericht berechnete den vom Kläger gezogenen
Gebrauchsvorteil bis zur Rückgabe so, daß ihm noch DM 12.534,08 zu erstatten sind. Der
Händler aber muß den Pkw. zurücknehmen, weil er fehlerhaft ist. Dazu heißt es im
Urteil auszugsweise und teilweise sinngemäß:
Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der
Sache (= Ist-Beschaffenheit) von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des
Kaufvertrages gemeinsam, wenn auch stillschweigend, vorausgesetzt haben (=
Soll-Beschaffenheit) und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum
vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder mindert.
Der Ist-Zustand ergibt sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen. Demnach ergab eine Überprüfung der Sitze, dass an den Sitzschienen
und der Sitzfläche keine Schäden und Mängel festzustellen waren, die Lehnen der
Vordersitze hingegen jeweils zur Fahrzeugmitte hin nach hinten gebogen waren. Insbesondere
an der Sitzlehne des Fahrersitzes war eine Differenz zwischen linker und rechter Kante der
seitlichen Abpolsterungen von ca. 40 mm festzustellen.
Die Sitzlehnen bestehen aus einem Lehnengestell, das von der
Schaumpolsterung und dem Überzug umschlossen wird. Das Lehnengestell ist aus Stahlrohr
mit einem Durchmesser von 25,5 mm undeiner Dicke von 1,5 mm gefertigt.
Der Sachverständige führt weiter aus, dass die
Beschaffenheit der Sitze nicht gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften verstoße. Das
vorliegende Sitzlehnengestell sei aus verschweißtem Rundrohr gefertigt. Eine
Querversteifung sei nur am oberen Ende zur Aufnahme der Kopfstütze vorhanden.
Sitzgestelle dieser Bauart seien in Europa früher bei einfachen Fahrzeugen verwendet
worden. Heutige Sitzlehnen hätten regelmäßig einen Rahmen aus Blechformteilen. Durch
die vergleichsweise breitere Lehnenstruktur werde hier ein höheres Biegewiderstandsmoment
erreicht, so dass Verformungen nur nach Unfällen eintreten würden.
0er Sachverständige führt weiter aus, bei den einfacheren
Stahlrohrrahmensitzen, wie sie auch im klägerischen Pkw eingebaut seien, seien auch bei
anderen Herstellern betriebsbedingte Lehnengestellverformungen vereinzelt bekannt
geworden. Solche Verformungen würden jedoch nicht beim Fahren, sondern eher beim
Ein-/Aussteigen oder bei der Korrektur der Bekleidung nach dem Einsteigen (Mantel etc.)
verursacht werden. Der Schaden müsse durch kräftemäßige Überlastung der Sitzlehne
eingetreten sein, und zwar nicht bei normaler Fahrt, sondern beim Ein-, Aussteigen oder
anderer Bewegungen beim Fahrzeugstillstand. Die plastische Verformung des Lehnengestells
stelle eine Beeinträchtigung des Fahrkomforts dar, eine direkte Beeinträchtigung der
Sicherheit sei nicht zu erkennen.
Diese Ist-Beschaffenheit, wie zuvor beschrieben, weicht
erheblich von der zwischen den Parteien stillschweigend vorausgesetzten
Soll-Beschaffenheit ab.
Da die Parteien keine Abrede über das Vorhandensein
bestimmter Beschaffenheitsmerkmale bezüglich der Vordersitze getroffen haben, muss die
Kaufsache von normaler Beschaffenheit sein. Demnach war vorliegend zu fragen, wie die
Vordersitze bei einem Kleinwagen, der als Vorführwagen zum Preis von DM 14.900,-- gekauft
wurde, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung normalerweise beschaffen sein
mussten.
Diese Frage ist wie folgt zu beantworten:
Die Sitze müssen so beschaffen sein, dass sie im Lande des
Verkaufs den dortigen Käuferbenutzungsgepflogenheiten entsprechen. Dazu gehört auch,
dass der Käufer mit einem im Benutzerland nicht unüblichen Körpergewicht (vorliegend
ca. 95 kg) die Sitze benutzen kann, ohne dass sie sich verbiegen. Im vorliegenden Fall
sind keine Umstände dargetan, dass der Kläger sich beim Ein- oder Aussteigen oder beim
Sich-zurecht-Setzen vor Antritt der Fahrt in einer Weise verhalten hat, die den
durchschnittlichen Gebrauch überschreitet. Auch das Körpergewicht des Klägers vom ca.
95 kg führt nicht zu einer verkehrsuntypischen Überlastung, dieses Gewicht liegt ohne
weiteres noch im Rahmen durchschnittlicher Benutzer, zumindest in Deutschland, wo die
Beklagte ihre Fahrzeuge verkauft. Wenn die Beklagte für das Verbiegen der
Sitzlehnengestelle nicht einstehen will, muss sie bei Vertragsschluss darauf hinweisen,
dass die Vordersitze nur von Fahrern mit einem bestimmten Maximalgewicht benutzt werden
können. Andernfalls muss sie vom Verkauf Abstand nehmen oder die Sitze dem heutigen
europäischen Standard anpassen, wie es bei anderen Anbietern, worauf der Sachverständige
hingewiesen hat, längst Standard ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Sitze an
sich, was der Sachverständige bestätigt hat, keinen Sicherheitsanforderungen
widersprechen. Allein der Umstand, dass die Sitze sich bei dem oben beschriebenen normalen
Gebrauch verbiegen, stellt einen Mangel dar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei
kann innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht
Frankfurt am Main einlegen.
Landgericht Frankfurt, 23. Zivilkammer, vom 20.01.2000
Quelle: Pressestelle des Landgerichts Frankfurt vom 9.3.2000