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LG Frankfurt: Verbogene Autositze

Verbiegen sich die Vordersitze eines im Ausland gefertigten Pkw bei normalem Gebrauch unter dem nicht untypischen Gewicht eines deutschen Autofahrers, so rechtfertigt dies die Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Mit dieser Begründung hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Händler eines japanischen Autotyps zur Rücknahme des Pkw gegen Erstattung des um die Gebrauchsvorteile gekürzten Kaufpreises verurteilt.

Der Kläger, ein kräftiger, 95 kg wiegender deutscher Mann, kaufte im Februar 1998 einen gebrauchten Kleinwagen bei dem verklagten Händler eines japanischen Kfz.-Herstellers zum Preis von DM 14.900,00. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mußten Mängel erst nachzubessern versucht werden, bevor der Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) berechtigt sein sollte.

Etwas über 2 Monate nach Auslieferung des Pkw. kam der Kläger zur Beklagten und reklamierte, dass sich der Sitz verbiegen würde. Daraufhin wurde seitens der Beklagten die deutsche Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers eingeschaltet. Deren Kundendienstmitarbeiter schaute sich das Fahrzeug an und veranlaßte den Austausch der beiden Lehnengestelle der Vordersitze, was von der Beklagten ausgeführt wurde. Im Juni 1998 reklamierte der Kläger aber erneut, dass sich die Vordersitze verbiegen würden.

Die deutsche Tochtergesellschaft teilte dem Kläger mit, nach erneuter Prüfung aufgrund der Reklamation hätten an den Sitzen keinerlei Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt werden können. Der Schaden entstehe aufgrund einer Überbeanspruchung der Lehnengestelle. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei im übrigen bislang an noch keinem einzigen Fahrzeug aufgetreten. Einem erneuten Austausch der Lehnengestelle auf dem Garantieweg könne sie deshalb leider nicht zustimmen. Dem Händler würde sie die Rücknahme des Pkw. nicht empfehlen.

Daraufhin verlangte der Kläger mit der Klage, der beklagte Händler solle den Pkw. zurücknehmen und ihm DM 13.603,70 zurückzahlen. Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg. Das Gericht berechnete den vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteil bis zur Rückgabe so, daß ihm noch DM 12.534,08 zu erstatten sind. Der Händler aber muß den Pkw. zurücknehmen, weil er fehlerhaft ist. Dazu heißt es im Urteil auszugsweise und teilweise sinngemäß:

Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Sache (= Ist-Beschaffenheit) von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, wenn auch stillschweigend, vorausgesetzt haben (= Soll-Beschaffenheit) und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder mindert.

Der Ist-Zustand ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Demnach ergab eine Überprüfung der Sitze, dass an den Sitzschienen und der Sitzfläche keine Schäden und Mängel festzustellen waren, die Lehnen der Vordersitze hingegen jeweils zur Fahrzeugmitte hin nach hinten gebogen waren. Insbesondere an der Sitzlehne des Fahrersitzes war eine Differenz zwischen linker und rechter Kante der seitlichen Abpolsterungen von ca. 40 mm festzustellen.

Die Sitzlehnen bestehen aus einem Lehnengestell, das von der Schaumpolsterung und dem Überzug umschlossen wird. Das Lehnengestell ist aus Stahlrohr mit einem Durchmesser von 25,5 mm undeiner Dicke von 1,5 mm gefertigt.

Der Sachverständige führt weiter aus, dass die Beschaffenheit der Sitze nicht gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften verstoße. Das vorliegende Sitzlehnengestell sei aus verschweißtem Rundrohr gefertigt. Eine Querversteifung sei nur am oberen Ende zur Aufnahme der Kopfstütze vorhanden. Sitzgestelle dieser Bauart seien in Europa früher bei einfachen Fahrzeugen verwendet worden. Heutige Sitzlehnen hätten regelmäßig einen Rahmen aus Blechformteilen. Durch die vergleichsweise breitere Lehnenstruktur werde hier ein höheres Biegewiderstandsmoment erreicht, so dass Verformungen nur nach Unfällen eintreten würden.

0er Sachverständige führt weiter aus, bei den einfacheren Stahlrohrrahmensitzen, wie sie auch im klägerischen Pkw eingebaut seien, seien auch bei anderen Herstellern betriebsbedingte Lehnengestellverformungen vereinzelt bekannt geworden. Solche Verformungen würden jedoch nicht beim Fahren, sondern eher beim Ein-/Aussteigen oder bei der Korrektur der Bekleidung nach dem Einsteigen (Mantel etc.) verursacht werden. Der Schaden müsse durch kräftemäßige Überlastung der Sitzlehne eingetreten sein, und zwar nicht bei normaler Fahrt, sondern beim Ein-, Aussteigen oder anderer Bewegungen beim Fahrzeugstillstand. Die plastische Verformung des Lehnengestells stelle eine Beeinträchtigung des Fahrkomforts dar, eine direkte Beeinträchtigung der Sicherheit sei nicht zu erkennen.

Diese Ist-Beschaffenheit, wie zuvor beschrieben, weicht erheblich von der zwischen den Parteien stillschweigend vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit ab.

Da die Parteien keine Abrede über das Vorhandensein bestimmter Beschaffenheitsmerkmale bezüglich der Vordersitze getroffen haben, muss die Kaufsache von normaler Beschaffenheit sein. Demnach war vorliegend zu fragen, wie die Vordersitze bei einem Kleinwagen, der als Vorführwagen zum Preis von DM 14.900,-- gekauft wurde, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung normalerweise beschaffen sein mussten.

Diese Frage ist wie folgt zu beantworten:

Die Sitze müssen so beschaffen sein, dass sie im Lande des Verkaufs den dortigen Käuferbenutzungsgepflogenheiten entsprechen. Dazu gehört auch, dass der Käufer mit einem im Benutzerland nicht unüblichen Körpergewicht (vorliegend ca. 95 kg) die Sitze benutzen kann, ohne dass sie sich verbiegen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände dargetan, dass der Kläger sich beim Ein- oder Aussteigen oder beim Sich-zurecht-Setzen vor Antritt der Fahrt in einer Weise verhalten hat, die den durchschnittlichen Gebrauch überschreitet. Auch das Körpergewicht des Klägers vom ca. 95 kg führt nicht zu einer verkehrsuntypischen Überlastung, dieses Gewicht liegt ohne weiteres noch im Rahmen durchschnittlicher Benutzer, zumindest in Deutschland, wo die Beklagte ihre Fahrzeuge verkauft. Wenn die Beklagte für das Verbiegen der Sitzlehnengestelle nicht einstehen will, muss sie bei Vertragsschluss darauf hinweisen, dass die Vordersitze nur von Fahrern mit einem bestimmten Maximalgewicht benutzt werden können. Andernfalls muss sie vom Verkauf Abstand nehmen oder die Sitze dem heutigen europäischen Standard anpassen, wie es bei anderen Anbietern, worauf der Sachverständige hingewiesen hat, längst Standard ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Sitze an sich, was der Sachverständige bestätigt hat, keinen Sicherheitsanforderungen widersprechen. Allein der Umstand, dass die Sitze sich bei dem oben beschriebenen normalen Gebrauch verbiegen, stellt einen Mangel dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

Landgericht Frankfurt, 23. Zivilkammer,  vom 20.01.2000

Quelle: Pressestelle des Landgerichts Frankfurt vom 9.3.2000

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 28.01.2000

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