Ein Auto mit Mängeln ist
nicht mehr neu
Was diese Frage betrifft, sind die Gerichte zwar nicht allzu
pingelig. Das wäre auch nicht sinnvoll. Denn ein Buchhändler darf Ihnen ja schließlich
ein Buch als neu verkaufen, auch wenn es ein anderer Kunde schon einmal aus dem Regal
genommen und aufgeschlagen hat. Deshalb darf Ihnen der Autohändler durchaus auch ein Auto
noch als neu verkaufen, in dem zu Besichtigungszwecken schon einmal jemand anders gesessen
ist. Ist der Wagen zu Präsentationszwecken im Verkaufsraum gestanden und hat deswegen
Kratzer abbekommen, die sich rückstandsfrei wieder herauspolieren lassen, so ändert dies
auch noch nichts daran, daß der Wagen nach wie vor neu ist. Das gilt auch für alle
anderen kleinen Mängel, die sich rückstandsfrei beseitigen lassen. Hat das Fahrzeug aber
einen Mangel gehabt, der nicht mehr völlig unerheblich ist, dann ist der Wagen auch dann
nicht mehr neu, wenn der Mangel spurlos beseitigt wurde. Hatte der PKW also eine Beule im
Kotflügel und wurde der Kotflügel komplett ausgetauscht, so ist der Mangel zwar restlos
beseitigt. Trotzdem darf man Ihnen den Wagen nicht mehr als neu verkaufen. Das OLG
Oldenburg hat dies für eine geringfügige Verformung der Ölwanne so entschieden, wobei
die Reparaturkosten nur DM 284,23 betrugen. Trotzdem durfte der Händler auch nach
spurloser Beseitigung des Schadens den Wagen nicht mehr als neu verkaufen (OLG Oldenburg,
DAR 1992, S. 380).
Gefahrene Kilometer ändern an der "Neuheit"
nichts, so lange es sich um eine Überführungsfahrt handelt. Wurde das Fahrzeug jedoch
probegefahren, ist es nicht mehr neu. Im Zweifel ist der Händler beweispflichtig, zu
welchem Zwecke die auf dem Tacho befindlichen Kilometer angefallen sind.