Verkehrsrecht - Online

Autokauf

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Neu ist nur das aktuelle Modell

Wer bei Autoherstellern oder -händlern nachfragt, was man eigentlich unter "Modell" bzw. "Modellwechsel" versteht, bekommt von jedem etwas anderes zu hören. Entsprechende Erklärungen aus der Branche taugen also für die juristische Beurteilung nicht. Zur Klärung dieser Frage hat deshalb der BGH im Jahre 1980 (NJW 1980. S. 1097) generell gesagt: Ein vom Händler verkauftes Auto ist nur dann ein "Neufahrzeug", wenn es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung im Vergleich zur jetzt aktuell vom Werk produzierten Modellreihe aufweist. Nach dem BGH kommt es nicht darauf an, ob die eingeführte Änderung erheblich ist oder nicht. Dieser Rechtsmeinung haben sich die Oberlandesgerichte weitgehend angeschlossen (OLG Hamm, DAR 1980, S. 285, OLG Düsseldorf, NJW 1982, S. 1156), wobei lediglich das OLG Köln (DAR 1990, S. 457) die Einschränkung macht, daß eine Modelländerung gegenüber den vorher produzierten Fahrzeugen erheblich sein muß (z.B. Verbesserung wichtiger technischer Einzelheiten).
In der Praxis bedeutet das: Der Händler muß Sie auf jede zwischenzeitlich erfolgte Modelländerung hinweisen, Ihnen mitteilen, daß das Ihnen angebotene spezielle Fahrzeug vorher produziert wurde und für Sie eröffnet sich dann die Möglichkeit, über den Preis einen Ausgleich zu schaffen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 28.01.2000

Zurück
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Wenn Sie Fragen haben...