Neu ist nur das aktuelle
Modell
Wer bei Autoherstellern oder -händlern nachfragt, was man
eigentlich unter "Modell" bzw. "Modellwechsel" versteht, bekommt von
jedem etwas anderes zu hören. Entsprechende Erklärungen aus der Branche taugen also für
die juristische Beurteilung nicht. Zur Klärung dieser Frage hat deshalb der BGH im Jahre
1980 (NJW 1980. S. 1097) generell gesagt: Ein vom Händler verkauftes Auto ist nur dann
ein "Neufahrzeug", wenn es keinerlei Änderungen in der Technik und der
Ausstattung im Vergleich zur jetzt aktuell vom Werk produzierten Modellreihe
aufweist. Nach dem BGH kommt es nicht darauf an, ob die eingeführte Änderung erheblich
ist oder nicht. Dieser Rechtsmeinung haben sich die Oberlandesgerichte weitgehend
angeschlossen (OLG Hamm, DAR 1980, S. 285, OLG Düsseldorf, NJW 1982, S. 1156), wobei
lediglich das OLG Köln (DAR 1990, S. 457) die Einschränkung macht, daß eine
Modelländerung gegenüber den vorher produzierten Fahrzeugen erheblich sein muß (z.B.
Verbesserung wichtiger technischer Einzelheiten).
In der Praxis bedeutet das: Der Händler muß Sie auf jede zwischenzeitlich
erfolgte Modelländerung hinweisen, Ihnen mitteilen, daß das Ihnen angebotene spezielle
Fahrzeug vorher produziert wurde und für Sie eröffnet sich dann die Möglichkeit, über
den Preis einen Ausgleich zu schaffen.