OLG Koblenz zu
"Haldenfahrzeugen"
Ein Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn er
bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung mehr als ein Jahr gestanden hat
Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz ist ein Pkw schon dann nicht mehr "fabrikneu", wenn er bis zum Zeitpunkt
seiner Veräußerung mehr als ein Jahr gestanden hat. Dem Händler bzw. dem Hersteller,
der ein Fahrzeug als fabrikneu verkauft, ist deshalb nur eine zeitlich begrenzte
Lagerhaltung zuzubilligen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Autohändler mit einer
Scheckklage versucht, seinen Kaufpreis einzuklagen, während der Käufer die Wandlung des
Kaufvertrages erklärt hatte, weil das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu war. Die Richter
gaben dem Käufer Recht und wiesen die Kaufpreisklage ab. Wie jedes andere technische
Produkt unterliege auch ein Auto dem natürlichen Alterungsprozess, der mit dem Verlassen
des Produktionsbandes einsetze. Längere Standzeiten auf Lager führten zwangsläufig
dazu, dass sich durch Luft, Sonne, Wind und Regen der Allgemeinzustand des Fahrzeugs und
seiner Teile verschlechtere, was durch die Aufbringung von Schutzschichten und durch
andere konservierende Maßnahmen zwar verlangsamt aber nicht verhindert werden könne.
Dies gelte vor allem für Kunststoff- und Gummiteile. Luftfeuchtigkeit und Kondenswasser
beschleunigten die Oxidation der Metallteile; unter Sonneneinstrahlung verbleiche und
verschleiße die Polsterung.
Nach einem Jahr werde der Pkw deshalb zum
"Ladenhüter", für den nur noch ein reduzierter Preis verlangt werden könne.
Die 1-Jahresgrenze erscheine im Interesse der Rechtssicherheit geeignet, die
gegenläufigen Interessen von Hersteller oder Verkäufer einerseits und Käufer
andererseits angemessen zu berücksichtigen.
OLG Koblenz, Urt. 15.09.1999 - AZ.: 2 U 882/98
Quelle: Pressemitteilung OLG Koblenz