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OLG Koblenz zu "Haldenfahrzeugen"

Ein Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn er bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung mehr als ein Jahr gestanden hat

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist ein Pkw schon dann nicht mehr "fabrikneu", wenn er bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung mehr als ein Jahr gestanden hat. Dem Händler bzw. dem Hersteller, der ein Fahrzeug als fabrikneu verkauft, ist deshalb nur eine zeitlich begrenzte Lagerhaltung zuzubilligen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Autohändler mit einer Scheckklage versucht, seinen Kaufpreis einzuklagen, während der Käufer die Wandlung des Kaufvertrages erklärt hatte, weil das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu war. Die Richter gaben dem Käufer Recht und wiesen die Kaufpreisklage ab. Wie jedes andere technische Produkt unterliege auch ein Auto dem natürlichen Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Produktionsbandes einsetze. Längere Standzeiten auf Lager führten zwangsläufig dazu, dass sich durch Luft, Sonne, Wind und Regen der Allgemeinzustand des Fahrzeugs und seiner Teile verschlechtere, was durch die Aufbringung von Schutzschichten und durch andere konservierende Maßnahmen zwar verlangsamt aber nicht verhindert werden könne. Dies gelte vor allem für Kunststoff- und Gummiteile. Luftfeuchtigkeit und Kondenswasser beschleunigten die Oxidation der Metallteile; unter Sonneneinstrahlung verbleiche und verschleiße die Polsterung.

Nach einem Jahr werde der Pkw deshalb zum "Ladenhüter", für den nur noch ein reduzierter Preis verlangt werden könne. Die 1-Jahresgrenze erscheine im Interesse der Rechtssicherheit geeignet, die gegenläufigen Interessen von Hersteller oder Verkäufer einerseits und Käufer andererseits angemessen zu berücksichtigen.

OLG Koblenz, Urt. 15.09.1999 - AZ.: 2 U 882/98

Quelle: Pressemitteilung OLG Koblenz

 

 

Zuletzt geändert 28.01.2000

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