Verkehrsrecht - Online

Führerschein

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Wie lange gilt mein Führerschein in Deutschland?

Weitere Voraussetzung für die Geltung des ausländischen Führerscheins in Deutschland ist es, daß Sie in dem Land, in dem Sie den Führerschein erworben haben, seinerzeit Ihren ständigen Aufenthaltsort hatten. Das bedeutet, daß Sie dort über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen gewohnt haben müssen (§ 4 Abs. 3 IntVO). Es reicht also nicht, einfach kurz ins Ausland zu fahren oder zu fliegen, dort schnell den Führerschein zu machen und gleich wieder nach Deutschland zurückzukehren. Voraussetzung ist ein mindestens 1/2-jährlicher dauernder Aufenthalt in dem Land, in dem Sie den Führerschein erwerben.

Kehren Sie nach dem 1/2-jährigen Auslandsaufenthalt dann nach Deutschland zurück, haben Sie das Recht, mit dem im Ausland erworbenen Führerschein in Deutschland 12 Monate lang zu fahren. Bis dahin müssen Sie dafür gesorgt haben, eine deutsche Fahrerlaubnis zu bekommen.

Damit wird ziemlich klar, daß sich die geschilderte Vorgehensweise für Personen nicht lohnt, die einen ausländischen Führerschein nur deshalb erwerben wollen, um in Deutschland lästige Vorschriften bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (medizinisch-psychologische Untersuchung, etc.) zu umgehen. Wer sich auf dieses Spiel einläßt, ist praktisch verpflichtet, nach Ablauf von 12 Monaten wieder für 6 Monate ins Ausland zu gehen, um immer einen Führerschein zu haben. Für die meisten von uns wird dies kaum eine praktikable Regelung sein.

Sind Sie nach Ablauf der 12-Monats-Frist noch nicht 18, müssen Sie beim Autofahren eine Zwangspause einlegen, bis sie mit 18 den ausländischen Führerschein auf einen deutschen Führerschein umschreiben lassen können.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Wenn Sie Fragen haben...